Einsatz von Abfindungsleistungen bei Prozesskostenhilfe
Gründe:
I.
Die Parteien haben insgesamt sechs um Kündigungen und Abmahnungen geführte Prozesse im Verfahren 5 Ca 718/03 durch einen Vergleich beendet, der unter anderem einen Abfindungsanspruch des Klägers über 5.000,00 EUR begründete. Dem Kläger
war für die Durchführung der Prozesse - zunächst verbunden mit der Anordnung von Ratenzahlungen - Prozesskostenhilfe bewilligt
worden. Durch die angefochtenen Beschlüsse vom 11.09.2003 hat das Arbeitsgericht die Anordnung von Ratenzahlungen aufgehoben,
zugleich aber den Kläger verpflichtet, aus seinem Vermögen den einmaligen Betrag von insgesamt 3.881,00 DM (für sämtliche
Prozesse) zu zahlen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie wurde innerhalb der gesetzlichen Frist des §
127, II S. 3
ZPO eingelegt. Die angefochtene Entscheidung wurde zwar entgegen §
569 Abs. I S. 2
ZPO dem Kläger nicht förmlich zugestellt. Aus der Akte ergibt sich jedoch, dass sie am 30.09.03 zur Post gegeben wurde. Mit der
am 14.09.03 eingegangenen sofortigen Beschwerde ist deshalb die Notfrist des §
127, III S. 3 i.V.m. §
569 ZPO eingehalten.
Die damit zulässige Beschwerde ist auch in der Sache teilweise erfolgreich. Der vom Kläger aus seinem Vermögen zu leistende
Betrag beläuft sich auf insgesamt 2.699,00 EUR. Nur insoweit war die hinzugeflossene Abfindung als einzusetzende Vermögen
zu berücksichtigen.
Nach der ganz herrschenden Auffassung zählen Abfindungsleistungen nach § 9, 10 KSchG zum Vermögen im Sinne des §
115, II
ZPO. Ob und inwieweit dieses Vermögen gem. §
115, II
ZPO einzusetzen ist, ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur streitig (vgl. LAG Hamm 29.05.2002 - 4 Ta 320/02 -; LAG Schleswig-Holstein, 24.09.97 - 5 Ta 153/97 - LAG Bremen, 17.04.98 - 4 Ta 20/98 - LAGE Nr. 55 zu §
115 ZPO; LAG Berlin, 05.04.1989 - 9 Ta 6/89 - LAGE Nr. 34 zu §
115 ZPO).
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Frage nach dem zumutbaren Eigenbeitrag des Prozesskostenhilfeantragstellers
nach § 88 BSHG und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen zu beantworten. Nach § 88, II Ziff. 8 BSHG bleiben kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte außer Ansatz. Dazu zählt auch die Abfindung, soweit sie das sogenannte
Schonvermögen übersteigt. Die Schongrenze des § 88, II Nr. 8 BSHG beläuft sich derzeit auf 2.301,00 EUR und erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Person um 256,00 EUR. Im Fall des Klägers
beträgt sie 2.301,00 EUR, so dass von der ihm gezahlten Abfindung insgesamt 2.699,00 EUR als einzusetzendes Vermögen zu berücksichtigen
sind.
Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, die Abfindung sei als "zweckgebundenes Vermögen" oder
"soziales Schmerzensgeld" nur dann als Vermögenswert im Sinne des §
115, II
ZPO zu berücksichtigen, wenn die Höhe der Abfindung die Bemessungsgrundsätze aus § 9, 10 KSchG überschreite (LAG Bremen, 17.04.98 - 4 Ta 20/98 - EZA Nr. 55 zu §
115 ZPO) folgt dem das erkennende Gericht nicht. Diese Auffassung verkennt, dass die Abfindung in ihrer Verwendung keinerlei Einschränkungen
unterliegt und deshalb auch nicht als zweckgebundenes Vermögen angesehen werden kann. Auch soweit die Berücksichtigung der
Abfindung auf 10 % begrenzt wird (LAG Köln, 07.06.88 - 10 Ta 75/88 - LAGE Nr. 30 zu §
115 ZPO; LAG Hamm 29.05.2002 - 4 Ta 320/02 -), findet diese Auffassung im Gesetz keine Stütze. §
115, II, S. 2
ZPO verweist uneingeschränkt auf § 88, II S. 2 BSHG und damit auch auf die damit dazu ergangenen Durchführungsverordnungen. Wenn man, wie es richtig ist, die Abfindung grundsätzlich
als einzusetzendes Vermögen im Sinne des §
115, II
ZPO begreift, besteht kein Anlass und keine Rechtfertigung dafür, von den Grundsätzen des § 88, II Ziff. 8 BSHG abzuweisen.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers war deshalb das einzusetzende Vermögen auf 2.699,00 EUR zu beschränken. Im Übrigen
musste die sofortige Beschwerde erfolglos bleiben.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Zur Zulassung der Rechtsbeeschwerde bestand kein Anlass