Gründe:
I. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren und die Folgesache Versorgungsausgleich
mit der Begründung versagt, die Antragstellerin sei zur Hälfte Eigentümerin zweier Grundstücke. Warum das unbebaute Grundstück
(Wert ca. 40. 000 EUR) nicht belastet werden könne oder der Bausparvertrag (5310,- EUR) nicht zur Finanzierung des Prozesses
eingesetzt werden könne, sei nicht überzeugend dargelegt. Mangelnde Kooperationsbereitschaft zwischen Antragstellerin und
Antragsgegner könne keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe begründen.
Mit der Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen diese Entscheidung mit der Begründung, dass das gemeinsame Haus derzeit
vom Antragsgegner noch bewohnt werden und deshalb nicht einzusetzen sei. Im übrigen beziehe die Antragstellerin Hilfe zum
Lebensunterhalt als Darlehn von 413 EUR monatlich und insoweit sei am 17.7.2003 ein Darlehnsvertrag geschlossen und für 25.000
EUR am 15.8.2003 eine Grundschuld für die Stadt G als Sozialhilfeträgerin eingetragen worden. Damit sei der Anteil der Klägerin
an diesem Grundstück erschöpft.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde ohne weitere Begründung nicht abgeholfen.
II. Die gem. §
127 II
ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Gem. §§
115 II
ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen soweit das zumutbar ist. § 88 II Nr. 7 BSHG gilt entsprechend. Aus diesem Grunde kann davon ausgegangen werden, dass das Einfamilienhaus der Parteien, das vom Antragsgegner
noch bewohnt wird, nicht einsatzpflichtig ist.
Es ist aber nicht hinreichend dargetan, warum das weitere im Miteigentum der Parteien stehende Grundstück und der Bausparvertrag
nicht verwertet werden können und sei es auch in der Form, dass ein Darlehn nach Veräußerung des Grundstücks zurückgezahlt
wird (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2003), Rn. 350). Bei anderer Betrachtung
würde Grundvermögen der Verwertung entzogen, das durch § 88 II Nr. 7 BSHG nicht geschützt ist (a.A. OLG Bamberg FamRZ 1998, 247 aber nur bei unzumutbarer Verwertung des Grundstücks).
Die Tatsache, dass der Antragstellerin Sozialhilfe - als Darlehn - bewilligt worden ist, steht dieser Betrachtungsweise nicht
entgegen. Die Sozialhilfebewilligung begründet als solche keine Prozesskostenhilfebedürftigkeit, sondern ein einsatzpflichtiges
Vermögen ist auch dann einzusetzen, wenn das Vermögen gleichzeitig der Grund ist, warum Sozialhilfe als Darlehn gewährt wird.
Das gilt auch dann, wenn zur Absicherung des Sozialhilfeanspruchs eine Grundschuld - nach Einreichung des Ehescheidungsantrags
mit PKH-Antrag - eingetragen worden ist, wenn die bisherigen Sozialhilfeleistungen die eingetragene Grundschuld bei weitem
nicht ausschöpfen. Bei dieser Sachlage ist nicht dargetan, dass eine Darlehnsgewährung bis zur alsbaldigen Veräußerung des
Grundstücks nicht möglich ist.
Die Antragstellerin hat auch im übrigen nicht dargetan, dass dieses Vermögen nicht verwertbar ist, denn auf eine mangelnde
Kooperationsbereitschaft des Ehemanns - der seinerseits Prozesskostenhilfe beantragt - kann sie sich nicht berufen. Würde
die Berufung darauf genügen, müsste zerstrittenen Ehepaaren stets bis zur Bereinigung ihrer Streitigkeiten Prozesskostenhilfe
bewilligt werden und die Einsatzpflicht des nicht geschützten Vermögens würde gegenstandslos. Dass eine alsbaldige Verwertung
dieses nicht geschützten Vermögens aus anderen Gründen nicht möglich ist, ist nicht vorgetragen.