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BVerfG, Beschluss vom 01.10.1998 - 1 BvR 781/98
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb des die erstmalige Aufenthaltserlaubnis erteilenden Bundeslandes
Im Falle einer Verweigerung laufender Sozialhilfe in Berlin würden der sechsköpfigen Familie, deren Haushaltsvorstand der Beschwerdeführer zu 1) ist und zu der vor allem auch kleinere sowie schulpflichtige Kinder gehören, die erforderlichen Mittel zur Deckung ihres Lebensunterhalts entzogen. Außerdem würden die Beschwerdeführer ihre Unterkunft in Berlin verlieren, wie sich aus der fristlosen Kündigung und dem Räumungsverlangen ihres Vermieters ergibt. Weil sich eine neue Unterkunft für die große Familie des Beschwerdeführers zu 1) nur schwer finden ließe, würden vollendete Tatsachen geschaffen, die voraussichtlich nicht rückgängig gemacht werden könnten, wenn sich die angegriffenen Entscheidungen als verfassungswidrig erwiesen.
Fundstellen: AuAS 1999, 34, NVwZ 1999, Beil. 3, 19
Normenkette:
BSHG § 120 Abs. 5 Satz 2
,
BVerfGG § 32 Abs. 1 § 93d Abs. 2
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Berlin 27.01.1998 VG 8 A 732.97 , OVG Berlin 02.04.1998 OVG 6 SN 58.98

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