LG Köln, Beschluss vom 19.05.1998 - 1 T 76/98
1. Ist ein Betreuter bedürftig im Sinne des Sozialhilferechts bzw. im Sinne der Prozeßkostenhilfe, ist er mittellos.
2. Dabei kann von dem Betreuten der Einsatz eines durch einen ärztlichen Behandlungsfehler erlangten Schmerzensgeldes nicht
verlangt werden, da dies eine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3
BSHG bedeuten würde.
Fundstellen: BtPrax 1998, 196
Normenkette: ,
BSHG § 88 Abs. 3