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OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.07.1998 - 1 M 40/98, FEVS 49, 59
Sozialhilfe, Angemessenheit, Bedarfsdeckungsgrundsatz, Bedarfsrest, Hilfe zum Lebensunterhalt, Informationspflicht, Mietpreis, Unterkunftskosten, Wohnraumbedarf, Wohnungswechsel, Zuschuss
»1. Die §§ 11, 12 Abs. 1 Satz 1 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 RegelsatzVO bilden keine generelle Anspruchsgrundlage für die Gewährung eines bloßen Unterkunftskostenzuschusses, wenn die Aufwendungen des Hilfeempfängers für die Unterkunft den sozialhilferechtlich angemessenen Umfang übersteigen (insoweit im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BVerwG, zuletzt 5.3.1998 - 5 C 26.97 - unter Hinweis auf 30.5.1996 - 5 C 14.95 -, BVerwGE 101, 194 = info also 1996, 200).
2. Die Übernahme jedenfalls angemessener Unterkunftskosten darf allerdings so lange nicht abgelehnt werden, als ein ungedeckter Bedarfsrest nicht verbleibt; dies kann z.B. beim Bezug anrechnungsfreier Einkünfte wie etwa Erziehungsgeld der Fall sein.
3. Auch die Neuregelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 RegelsatzVO durch Gesetz vom 23.7.1996 (BGBl I, S. 1088) hat einen solchen generellen Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten wenigstens in Höhe angemessener Aufwendungen nicht eingeführt.
Sie bietet lediglich einen Anreiz, vor einem geplanten Wechsel in eine möglicherweise unangemessen teure Wohnung auf jeden Fall den zuständigen Träger der Sozialhilfe zu informieren, indem die Erfüllung der Informationspflicht damit honoriert wird, dass der Träger der Sozialhilfe nach einem in Kenntnis der Leistungsbereitschaft der Behörde durchgeführten Umzug auf jeden Fall die angemessenen Unterkunftskosten zu übernehmen hat. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist in enger Anlehnung an den Wortlaut daher auf den Fall des Hilfeempfängers begrenzt, der die Behörde vorher informiert hat; anderenfalls ginge die Anreizfunktion verloren.«
Fundstellen: DVBl 1998, 1142, FEVS 49, 59
Normenkette:
BSHG § 3 Abs. 2 § 11 Abs. 1 § 12 Abs. 1 § 22
,
VwGO § 123
,
WoBindG § 5 Abs. 2
,
RegelsatzVO § 3 Abs. 1
Vorinstanzen: VG Schwerin 26.02.1998 6 B 113/98

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