BVerwG, Urteil vom 16.10.1980 - 5 C 27.79
»Nach Überschreiten der Altersgrenze ist die Förderung durch die Art der Ausbildung gerechtfertigt, wenn eine solche Ausbildung
häufig erst in höherem Lebensalter begonnen wird. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn in dem betreffenden Fach die Zahl
der Auszubildenden, die bei Ausbildungsbeginn die Altersgrenze überschritten haben, einigermaßen konstant 10 vom Hundert der
Zahl aller Studienanfänger erreicht.«
Fundstellen: BVerwGE 61, 92
Vorinstanzen: OVG Niedersachsen , VG Oldenburg