Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind
Tatbestand:
Das klagende Land (Kläger) gewährte Stefan St., einem am 10. November 1962 geborenen, unverheirateten Sohn des Beklagten aus
dessen im Jahre 1979 geschiedener Ehe, von Oktober 1981 bis September 1982 Ausbildungsförderung als Vorausleistung (§
36
BAföG) in Höhe von insgesamt 2.556 DM. Im Förderungszeitraum wohnte Stefan St. (fortan: der Sohn), der vorher bei seiner Mutter
gelebt hatte, als Student am auswärtigen Universitätsort. Von dem Beklagten erhielt er aufgrund eines am 8. Juni 1977 vor
dem Amtsgericht S. geschlossenen Prozeßvergleichs monatlich 380 DM Unterhalt. Seine am 29. Mai 1965 geborene Schwester bezog
- ebenfalls aufgrund des Prozeßvergleichs - Unterhalt in gleicher Höhe. An die Mutter zahlte der Beklagte nachehelichen Unterhalt
von monatlich 500 DM; in dem Prozeßvergleich war für sie ursprünglich eine Unterhaltsrente von 790 DM vereinbart gewesen.
Im Förderungszeitraum hatte der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von 3.042 DM. Davon zahlte er für die Krankenversicherung
der gesamten Familie eine Prämie von 231 DM, so daß sich - vor den genannten Unterhaltszahlungen an die Kinder und die geschiedene
Ehefrau - ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.811 DM ergab. Die Mutter erzielte aus einer Erwerbstätigkeit monatlich
netto 1.160 DM. Das staatliche Kindergeld von 150 DM für beide Kinder wurde an sie ausgezahlt.
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Abänderungsklage aus kraft Gesetzes (§
37 Abs.
1
BAföG i.d.F. des 7.
BAföG-Änderungsgesetzes vom 13. Juli 1981, BGBl I 625) übergegangenem Recht auf - weiteren - Unterhalt für die Zeit von Oktober
1981 bis September 1982 in Höhe der Förderungsleistungen in Anspruch und verlangt Zinsen. Er macht geltend, die Verhältnisse,
die der Bemessung des Unterhalts in dem Prozeßvergleich zugrunde lägen, hätten sich dadurch wesentlich geändert, daß mit der
Aufnahme des Studiums der Barunterhaltsbedarf des Sohnes gestiegen sei. Zur Rechtfertigung der Inanspruchnahme des Beklagten
für die Vergangenheit verweist der Kläger darauf, daß jener am 5. Oktober 1981 das
BAföG-Formblatt mitunterzeichnet und dadurch bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt habe (§
37 Abs.
4 Nr.
2
BAföG).
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Beklagten verurteilt, 624 DM nebst 6 % Zinsen aus 520 DM vom 1. August bis 30.
September 1982 und aus 624 DM seit 1. Oktober 1982 zu zahlen; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Berufung des
Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er das Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Gegen die Zulässigkeit der auf §
323 Abs.
4 i.V. mit §
794 Abs.
1 Nr.
1
ZPO gestützten Abänderungsklage bestehen keine Bedenken. Die insoweit geltenden besonderen Prozeßvoraussetzungen sind erfüllt.
Parteien des Abänderungsverfahrens nach §
323
ZPO können grundsätzlich nur diejenigen sein, zwischen denen die abzuändernde Entscheidung ergangen ist oder auf die sich die
Rechtskraft erstreckt. Außer den Parteien des Vorprozesses kommen u.a. deren Rechtsnachfolger in Betracht (vgl. zum Fall der
Abänderung eines Prozeßvergleichs Senatsurteil vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587). An dem Prozeßvergleich waren im vorliegenden Fall einerseits der Beklagte, andererseits - neben der Mutter und der Tochter
- der Sohn beteiligt. Wegen des gesetzlichen Forderungsübergangs von dem Sohn auf den Kläger (§
37 Abs.
1
BAföG) ist dieser befugt, das Abänderungsverfahren zu betreiben.
II. 1. Die Klage auf Abänderung des Prozeßvergleichs, die auch für die Zeit vor der Klageerhebung zulässig ist (BGHZ - GSZ
- 85, 64), bringt den materiell-rechtlichen Gesichtspunkt der Änderung oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Geltung
(BGHZ aaO. S. 69,73). Eine Änderung der Geschäftsgrundlage liegt nach dem unstreitigen Sachverhalt vor: Seit der Aufnahme
des Studiums benötigt der Sohn einen erhöhten Barunterhalt von 765 DM monatlich; sein Unterhaltsbedarf kann nicht mehr wie
zuvor zu einem Teil durch Naturalleistungen der Mutter gedeckt werden.
Das erfordert eine neue Unterhaltsbemessung. Diese ergibt jedoch keinen höheren als den vom Amtsgericht zugesprochenen Anspruch
gegen den Beklagten.
2. Die Bestimmung der Höhe des Barunterhaltsanspruchs des Sohnes gegen den Beklagten in dem Prozeßvergleich beruhte ersichtlich
auch darauf, daß die Mutter Betreuungsunterhalt leistete. Für den - ab Oktober 1981 eingetretenen - Fall, daß wegen der Aufnahme
des Hochschulstudiums Betreuungsunterhalt nicht mehr oder jedenfalls nur noch in unbedeutendem Umfang erbracht werden kann,
sind der Vereinbarung Maßstäbe für die nunmehr vorzunehmende Verteilung des erhöhten Barunterhalts nicht zu entnehmen. Das
Oberlandesgericht hat deshalb wie bereits das Amtsgericht zu Recht - und von der Revision unangefochten - anstelle der Vereinbarung
nunmehr die gesetzliche Regelung für maßgebend gehalten.
3. Es ist davon ausgegangen, daß Eltern als gleich nahe Verwandte der aufsteigenden Linie ihren volljährigen Kindern gemäß
§
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften. Das ist richtig (Senatsurteil vom 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 - FamRZ 1980, 994). Die Vorschrift begründet Teilschulden (Gernhuber Familienrecht 3. Aufl. § 42 II 5 S. 631; Göppinger/Wenz Unterhaltsrecht
4. Aufl. Rdn. 1229; MünchKomm/Köhler §
1606 Rdn. 11; Palandt/Diederichsen
BGB 44. Aufl. §
1606 Anm. 4 a; Soergel/Lange
BGB 11. Aufl. §
1606 Rdn. 4). Wenn also auch auf die Mutter ein Haftungsanteil entfällt, kann gegen den Vater nur der verbleibende Teil des Unterhaltsanspruchs
geltend gemacht werden.
4. Das Berufungsgericht hat die Haftungsquote des Beklagten auf 61,37 % bemessen. Es ist so unter Beachtung des hälftigen
Kindergeldanteils auf einen Unterhaltsanspruch gegen ihn von - gerundet - (765 DM x 0,6137 - 37,50 DM =) 432 DM gekommen und
hat demgemäß in Abänderung des Prozeßvergleichs über die nach diesem geschuldeten 380 DM hinaus monatlich weitere 52 DM, mithin
von Oktober 1981 bis September 1982 (12 x 52 DM =) 624 DM zugesprochen.
Der Bestimmung der Haftungsquote liegt folgende Sicht der "Erwerbs- und Vermögensverhältnisse" der Eltern zugrunde: Auf seiten
des Beklagten hat das Oberlandesgericht von dessen Nettoeinkommen (3.042 DM) die Krankenversicherungsprämie (231 DM) sowie
die für die geschiedene Ehefrau (die Mutter) und die Tochter erbrachten Unterhaltsleistungen (500 und 380 DM) und weiter für
den Eigenbedarf des Beklagten 1.200 DM abgezogen. Auf diese Weise ist es zu einem berücksichtigungsfähigen Einkommen des Beklagten
von monatlich 731 DM gekommen. Auf seiten der Mutter ist das Berufungsgericht von ihrer Unterhaltsrente (500 DM) und ihrem
Erwerbseinkommen (1.160 DM) ausgegangen. Es hat auch bei ihr einen angemessenen Eigenbedarf von 1.200 DM in Rechnung gestellt
und so ihr berücksichtigungsfähiges Einkommen mit 460 DM angesetzt. Aus dem Verhältnis des berücksichtigungsfähigen Einkommens
des Beklagten zu demjenigen beider Elternteile (731 DM: 1.191 DM) ist sodann der Haftungsanteil des Beklagten mit 61,37 %
ermittelt worden.
5. Die Revision hält diese Art der Anwendung des §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB für rechtsfehlerhaft. Sie macht geltend, bei der Berechnung der Haftungsanteile seien das - lediglich um die Krankenversicherungsprämie
bereinigte - Einkommen des Beklagten (2.811 DM) und nur das Erwerbseinkommen der Mutter (1.160 DM) anzusetzen. Die Unterhaltsverpflichtungen
des Beklagten und der beiderseitige Eigenbedarf dürften erst anschließend in einem zweiten Rechengang, bei der Prüfung, ob
jeder Elternteil den auf ihn entfallenden Unterhaltsteil auch zu zahlen in der Lage sei, berücksichtigt werden. Die von der
Mutter bezogene Unterhaltsrente von 500 DM möchte die Revision auch bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt
sehen, so daß die Mutter bei einem Erwerbseinkommen von 1.160 DM und einem Eigenbedarf von 1.200 DM im Ergebnis nicht, der
Beklagte vielmehr allein unterhaltspflichtig wäre.
6. Dem vermag der Senat nicht zuzustimmen.
Die Vorschrift des §
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB hat ihre heutige Fassung durch das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder - NEhelG - vom 19. August 1969 (BGBl I 1243) erhalten. Danach haften mehrere gleich nahe Verwandte für den Unterhalt anteilig nach
ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Es handelt sich um eine Verteilung der Unterhaltslastquoten nach der Leistungsfähigkeit
(vgl. die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, abgedruckt bei Jansen/Knöpfel, Das neue Unehelichengesetz, S. 158 ff.,
160).
a) Diese wurde auf seiten des Beklagten im Anspruchszeitraum durch notwendig erfüllte Verpflichtungen vorab geschmälert. Insoweit
ist neben der - auch von der Revision nicht beanstandeten - Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge (vgl. Senatsurteil
vom 26. Oktober 1983 - IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41 m.w.N.) der Abfluß von monatlich 880 DM für den Unter halt seiner geschiedenen Ehefrau und seiner Tochter zu beachten.
Diese Unterhaltszahlungen für den zurückliegenden, abgeschlossenen Zeitraum verringerten hier die für den Beklagten selbst
und für den Unterhalt des Sohnes verbleibenden Mittel endgültig. Das rechtfertigt ihren Vorwegabzug. Sie werden auch nach
Grund und Höhe von keiner Seite in Zweifel gezogen.
b) Keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch, daß das Berufungsgericht von den Einkünften beider Elternteile
weiterhin jeweils einen Betrag für die Bestreitung ihres eigenen angemessenen Lebensunterhalts abgesetzt und erst danach die
anteiligen Haftungsquoten nach dem Verhältnis der verbleibenden Mittel bestimmt hat. Die Vorschrift, daß mehrere gleich nahe
Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen auf Unterhalt haften, würde bei schematischer Quotierung
nach der Höhe der Einkünfte im Bereich kleiner und mittlerer Einkommen dazu führen, daß Unterhaltsschuldner mit unterschiedlich
hohen Einkünften je nachdem, wie weit ihre Mittel den für den eigenen Unterhalt erforderlichen Betrag übersteigen, in ihren
Möglichkeiten der Lebensführung ungleich einschneidend beschränkt würden.
Die erst in einem weiteren Schritt vorzunehmende Kontrollrechnung nach §
1603 Abs.
1
BGB (vgl. OLG Düsseldorf - 2. FamS - FamRZ 1982, 1101) vermöchte dem nicht im notwendigen Maße entgegenzuwirken. Sie würde den Unterhaltspflichtigen allein gegen einen Eingriff
in seinen angemessenen Eigenbedarf schützen. In Fällen jedoch, in denen - wie hier - das Einkommen des geringer Verdienenden
immerhin so hoch ist, daß die streng proportional der beiderseitigen Einkommenshöhe errechnete anteilige Unterhaltsverpflichtung
seinen angemessenen Eigenunterhalt noch nicht beeinträchtigt, bliebe es dabei, daß der die Eigenbedarfsgrenze übersteigende
Einkommensteil bei ihm im Verhältnis zu dem besser Verdienenden unverhältnismäßig stark in Anspruch genommen würde (so zutreffend
OLG Düsseldorf - 5. FamS - FamRZ 1984, 1134, 1135).
Die Lösung muß vielmehr bereits bei dem Verständnis der im Gesetz angeordneten anteiligen Haftung nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen
(§
1606 Abs.
3 Satz 1
BGB) ansetzen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist die Vorschrift auch dann, wenn allein Barunterhalt - aus Einkünften
- in Betracht kommt, nicht dahin zu verstehen, daß die Beteiligung an der Unterhaltslast stets linear nach dem Verhältnis
der beiderseits vorhandenen Mittel bestimmt werden kann. Eine sachgerechte Auslegung muß vielmehr die unterschiedliche Belastung
der Bezieher unterschiedlich hoher Einkünfte vermeiden, wie sie durch eine schematische Quotierung proportional zur Höhe der
Einkünfte ent stehen kann. In welcher Weise dies geschieht, ist weitgehend Sache der Beurteilung des Tatrichters, der das
Ergebnis der von ihm angewandten Berechnungsmethode zudem abschließend auf seine Angemessenheit zu überprüfen haben wird.
Bei beiderseits sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen kann hiernach auch eine Verteilung der Unterhaltslast proportional
der Höhe der Einkünfte am Platze sein.
Eine jedenfalls bei Einkünften der hier vorliegenden Größenordnung billigenswerte Methode, die ungleich belastende Heranziehung
unterschiedlich verdienender gleich naher Verwandter zum Unterhalt zu vermeiden, besteht darin, die Haftungsquoten erst nach
dem Abzug der für den eigenen Unterhalt erforderlichen Beträge nach dem Verhältnis der verbleibenden Mittel zu bestimmen.
Diesen Weg des Vorwegabzuges von Sockelbeträgen hat das Berufungsgericht gewählt. Es ist damit einer verbreiteten Praxis gefolgt
(OLG Köln FamRZ 1985, 90, 91; OLG Düsseldorf - 5. FamS - aaO.; OLG Stuttgart FamRZ 1984, 1251; im Schrifttum ebenso Ehlert FamRZ 1980, 648; Göppinger/Wenz aaO. Rdn. 1230; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 3. Aufl. Rdn. 575 f.; Soergel/Häberle
BGB 11. Aufl. Nachtrag §
1606 Rdn. 5; ebenso wohl
BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. §
1606 Rdn. 7; a.A. neben OLG Düsseldorf - 2. FamS - aaO.: Palandt/Diederichsen aaO. § 1606 Anm. 4 a). Auch gegen die Bemessung
des für den eigenen Bedarf der Elternteile erforderlichen "Sockelbetrages" auf jeweils monatlich 1.200 DM bestehen bei den
hier vorliegenden Einkommensverhältnissen keine Bedenken.
c) Schließlich verhilft die Erwägung, der nacheheliche Unterhalt, den die Mutter in der hier interessierenden Zeit bezogen
habe, müsse bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche des Sohnes außer Betracht bleiben, der Revision nicht zum Erfolg. Die
damit aufgeworfene Rechtsfrage kann auf sich beruhen. Zur Deckung ihres Lebensbedarfs standen der Mutter die diesem Zweck
dienende Unterhaltsrente von monatlich 500 DM sowie ein Teil ihres Erwerbseinkommens zur Verfügung. Allein der überschießende
Teil ihres Erwerbseinkommens gewinnt also für die Verteilung der gegenüber dem Sohn bestehenden Unterhaltslast Bedeutung.
Dieser Einkommensteil beträgt aufgrund der bedenkenfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellung, der angemessene Eigenbedarf
sei mit monatlich 1.200 DM anzunehmen, 460 DM. Daher ergibt sich die oben unter Ziffer 4 dargestellte Quotierung der Unterhaltslast
nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (d.h. nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen; vgl. die Amtliche Begründung
des Regierungsentwurfs bei Jansen/Knöpfel aaO.). Die Revision weist zwar darauf hin, daß es an anderer Stelle in dem Berufungsurteil
heißt, es sei unstreitig, daß der von dem Beklagten geleistete Unterhaltsbetrag von 500 DM "dem Bedarf" entspreche. Diese
Wendung in dem angefochtenen Urteil stellt jedoch die Feststellung, der im Sinne des §
1603 Abs.
1
BGB angemessene Unterhalt der Mutter betrage nur 1.200 DM monatlich, nicht in Frage. Bei ihr handelt es sich um die Darlegung,
daß der Beklagte an seine geschiedene Ehefrau nicht Unterhalt über das nach den ehelichen Lebensverhältnissen Geschuldete
hinaus geleistet hat; mit dem "Bedarf" ist also der in §
1578 Abs.
1 Satz 2
BGB genannte "gesamte Lebensbedarf" gemeint, den der Beklagte mit dem Unterhalt gemäß §
1573 Abs.
2
BGB erfüllt habe.
7. Die Quotierung der Unterhaltslast, gegen die rechnerisch keine Beanstandungen zu erheben sind, ist mithin rechtlich bedenkenfrei.
Da auch gegen die hälftige Berücksichtigung des von der Mutter bezogenen Kindergeldes keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken
bestehen, bleibt das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts bei Bestand.