BVerwG, Urteil vom 09.02.1982 - 5 C 62.80
»1. Der Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ist nur dann eine förderungsfähige Ausbildung i. S. des §
25 Abs.
3 Satz 1
BAföG, wenn der für eine Förderung verlangte Ausbildungsstand (§§
10 Abs.
1 und
2, 68 Abs. 2 Nr. 3 a
BAföG) erreicht ist.
2. Bei der Freibetragsregelung nach §
25 Abs.
4
BAföG ist die Erhöhung des Vomhundertsatzes für ein "anderes" Kind davon abhängig, daß für das Kind ein - durch eigenes Einkommen
nicht völlig aufgezehrter - Freibetrag nach §
25 Abs.
3 Satz 1 Nr.
2
BAföG anzusetzen ist.«
Fundstellen: BVerwGE 65, 38
Normenkette: BAFöGBAFöG (1979) § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 2, § 68 Abs. 2 Nr. 3 a, § 11 Abs. 4 S. 1, § 25 Abs.
3 S. 1 Nr. 2 lit a, S. 2, § 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 25 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: VG Würzburg