BVerwG, Urteil vom 09.02.1982 - 5 C 62.80
»1. Der Besuch einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule ist nur dann eine förderungsfähige Ausbildung i. S. des § 25 Abs. 3 Satz 1 BAföG, wenn der für eine Förderung verlangte Ausbildungsstand (§§ 10 Abs. 1 und 2, 68 Abs. 2 Nr. 3 a BAföG) erreicht ist.
2. Bei der Freibetragsregelung nach § 25 Abs. 4 BAföG ist die Erhöhung des Vomhundertsatzes für ein "anderes" Kind davon abhängig, daß für das Kind ein - durch eigenes Einkommen nicht völlig aufgezehrter - Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG anzusetzen ist.«
Fundstellen: BVerwGE 65, 38
Normenkette:
BAFöGBAFöG (1979) § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 2, § 68 Abs. 2 Nr. 3 a, § 11 Abs. 4 S. 1, § 25 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit a, S. 2, § 21 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 2, § 25 Abs. 4 S. 2
Vorinstanzen: VG Würzburg