Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Übermittlung eines Antrags als nicht absenderauthentifizierte De-Mail
Tenor
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 142/22 BH und B 4 AS 143/22 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 142/22 BH .
Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen
des Landessozialgerichts für das Saarland vom 17. Mai 2022 - L 4 AS 12/19 und L 4 AS 30/20 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
Die Anträge der Klägerin, ihr zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen,
die ihr am 6.7.2022 zugestellt wurden, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, sind abzulehnen.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 bis
4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier
nicht geschehen. Die Klägerin hat weder ihre Anträge auf PKH noch die Erklärungen innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist,
die am 8.8.2022 endete (§
160a Abs
1, §§
64,
63 SGG, §§
177 ff
ZPO), gestellt bzw vorgelegt. Die am 9.8.2022 per Telefax beim BSG eingegangenen Anträge nebst Erklärungen sind verspätet. Die von der Klägerin am 8.8.2022 übermittelten De-Mails - ohne Erklärungen
- sind nicht formgerecht, da der Nachweis der Absenderbestätigung nicht erbracht wurde (vgl zu den Anforderungen Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV, 2020, 1. Überarbeitung, Stand 13.6.2022 §
65a SGG RdNr 201 mwN Der Eintrag beim Metadaten-Parameter "x-de-mail-authoritative" in der Kopfzeile der Mails der Klägerin lautet jeweils "no".
Es handelt sich bei diesen De-Mails um nicht absenderauthentifizierte De-Mails, die keinen sicheren Übermittlungsweg gemäß
§
65a Abs
4 SGG darstellen (vgl BSG vom 13.5.2020 - B 13 R 35/20 B - juris RdNr 7 ff).
Das LSG hat die Klägerin in den angefochtenen Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt,
dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie hieran ohne Verschulden gehindert war.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus
(§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).