Gründe
I
Mit Beschluss vom 12.7.2022 hat der Senat die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen die Festsetzung der Gerichtskosten für
das Verfahren B 2 U 10/21 S zurückgewiesen (B 5 SF 6/22 S). Mit Beschluss vom 17.8.2022 hat er die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Anhörungsrüge verworfen (B 5 SF 2/22 AR). Der Erinnerungsführer hat dagegen am 8.9.2022 mit Schreiben vom selben Tag "die 1. Gegenvorstellung" erhoben und beantragt,
einstweilen "die Zwangsvollstreckung mit sofortiger Wirkung einzustellen". Er hat sich zudem mit Schreiben vom 17.9.2022,
27.9.2022 und 16.10.2022 geäußert. Der Senat hatte ihn darauf hingewiesen, dass weiteren Äußerungen nur bis zum 17.10.2022
entgegengesehen werde.
II
1. Der Rechtsbehelf des Erinnerungsführers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und im Beschlusswege zu verwerfen.
Falls der Erinnerungsführer eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 17.8.2022 einlegen will, wäre diese unzulässig.
Dabei kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge zum 1.1.2005
durch das Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004 (BGBl I 3220) überhaupt noch statthaft sind. Selbst wenn man dies zugunsten des Erinnerungsführers unterstellt, wäre seine Gegenvorstellung
nicht in der gebotenen Form erhoben worden. Hierfür ist darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem
Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, oder zu einem groben prozessualen
Unrecht führt (vgl zB BSG Beschluss vom 12.1.2022 - B 12 KR 6/21 S - juris RdNr 2 mwN). Der Erinnerungsführer hat innerhalb einer Frist von zwei Wochen (vgl zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4) nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern der hier allein angegriffene Senatsbeschluss vom 17.8.2022 offensichtlich dem Gesetz
widersprechen oder grobes prozessuales Unrecht enthalten könnte. Er beharrt lediglich auf seiner Rechtsauffassung, wonach
zur Begründung seiner Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12.7.2022 die Jahresfrist des § 69a Abs 2 Satz 2 GKG gegolten habe.
Sollte der Erinnerungsführer zumindest sinngemäß auch eine Anhörungsrüge nach § 69a Abs 1 Satz 1 GKG gegen den Senatsbeschluss vom 17.8.2022 erheben wollen, wäre diese schon deshalb unzulässig, weil er innerhalb der Rügefrist
keine Gehörsverletzung (§ 69a Abs 1 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 5 GKG) dargetan hat.
Sonstige Rechtsbehelfe sind nicht gegeben. Ein Vollstreckungsschutz ist schon deswegen nicht geboten, weil der Senatsbeschluss
vom 17.8.2022 keinen vollstreckbaren Inhalt hat.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 66 Abs 8 und § 69a Abs 6 GKG.
3. Dieser Beschluss ist in entsprechender Anwendung des § 69a Abs 4 Satz 4 GKG nicht anfechtbar. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr
beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren
Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).