Gründe:
I.
Die Kläger begehren Hilfe zum Lebensunterhalt für Dezember 1993 und Januar 1994 ohne Anrechnung des Erlöses aus dem Verkauf
ihres Kraftfahrzeugs. Die Beklagte hatte zunächst den Wert des Kraftfahrzeugs und nach dessen Verkauf am 5. Dezember 1993
zum geschätzten Wert von 2900 DM den Verkaufserlös abzüglich der Schätzkosten von 140 DM auf den Sozialhilfebedarf der Kläger
angerechnet mit der Folge, daß sie für Dezember 1993 keine und für Januar 1994 nur eine um den restlichen Erlös gekürzte Sozialhilfe
erhielten.
Nach erfolglosem Widerspruch hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verpflichtet,
den Klägern Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - ohne Anrechnung des Erlöses aus der Veräußerung ihres Kraftfahrzeugs
(2760 DM) für die Monate Dezember 1993 und Januar 1994 - für die Zeit vom 1. bis 4. Dezember 1993 darlehnsweise - zu gewähren.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, für die Zeit vom 5. Dezember 1993 bis zum 31. Januar
1994 der Begründung des Verwaltungsgerichts folgend, daß der Verkaufserlös nach § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG geschont sei, und für die Zeit vom 1. bis 4. Dezember 1993 mit der Begründung, daß, anders als vom Verwaltungsgericht beurteilt,
bereits das Kraftfahrzeug der Kläger nach § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG nicht hätte eingesetzt werden müssen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte, die Klage unter Änderung der angefochtenen Urteile
insgesamt abzuweisen; sie rügt die Verletzung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten erklären ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
II.
Die Revision der Beklagten, über die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 141 Satz 1 in Verbindung mit §
125 Abs.
1 Satz 1 und §
101 Abs.
2
VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen ihre Verpflichtung im Urteil des Verwaltungsgerichts, "den
Klägern Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - ohne Anrechnung des Erlöses aus der Veräußerung ihres Kraftfahrzeuges (2760
DM) für die Monate Dezember 1993 und Januar 1994 - für die Zeit vom 1. bis 4. Dezember 1993 darlehnsweise - zu gewähren",
zu Recht zurückgewiesen.
In der Zeit nach der Veräußerung des Kraftfahrzeugs, also in der Zeit vom 5. Dezember 1993 bis zum 31. Januar 1994, erreichte
der um die Schätzkosten verringerte Veräußerungserlös in Höhe von 2760 DM zusammen mit dem nach den Feststellungen der Vorinstanzen
unter 600 DM liegenden Giroguthaben der Kläger nicht die nach § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes für die Kläger maßgebliche Grenze des
Schonvermögens in Höhe von 3700 DM und war deshalb vor dem Einsatz als Vermögen geschützt. Dem steht nicht entgegen, daß der
Erlös aus dem Verkauf des Kraftfahrzeugs stammt. Das führt auch nicht zu einem Wertungswiderspruch, den die Beklagte darin
sieht, daß es sinnwidrig wäre, die Verwertung eines nicht geschützten Gegenstandes zu verlangen, wenn dessen Erlös geschützt
wäre. Denn bereits das Kraftfahrzeug der Kläger war auf der Grundlage von § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG als Schonvermögen geschützt. Deshalb hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zu Recht auch in bezug auf
die Zeit vor der Veräußerung des Kraftfahrzeugs, also die Zeit vom 1. bis 4. Dezember 1993, zurückgewiesen.
Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht dargelegt, daß auch ein Kraftfahrzeug bis zur Ausschöpfung des nach § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG geschonten Barbetrages oder sonstigen Geldwertes zum Schonvermögen gehört.
Zwar unterfällt ein Kraftfahrzeug nicht als solches der Schutzvorschrift des § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG, denn es ist kein "kleinerer Barbetrag" und auch kein "sonstiger Geldwert" im Sinne dieser Bestimmung. Aus dem Nebeneinander
dieser beiden Begriffe folgt, daß das Gesetz unter einem "sonstigen Geldwert" nicht jedweden geldwerten Vermögensgegenstand
versteht, sondern nur Gegenstände, in denen, den Barbeträgen vergleichbar, ein jederzeit verfügbarer Geldwert verkörpert ist,
wie zum Beispiel in Spar- oder Giroguthaben. Dazu gehört ein Kraftfahrzeug nicht.
Doch wäre mit dieser Feststellung der Tragweite der Schonvorschrift des § 88 Abs. 2
BSHG nur unzureichend Rechnung getragen. Nach dieser Vorschrift darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden "vom Einsatz
oder von der Verwertung" bestimmter, im Gesetz aufgeführter Vermögensgegenstände. Die Abhängigkeit der Gewährung von Sozialhilfe
vom Einsatz und von der Verwertung verwertbaren Vermögens wird in Verbindung mit 88 Abs. 1 BSHG durch Vorschriften begründet, zu denen 88 Abs. 2 BSHG eine Ausnahmeregelung darstellt, und beruht auf dem Nachrang der Sozialhilfe. Dieser Grundsatz wird durch die Regelungen
über Einsatz und Verwertung von Vermögen verwirklicht, indem der Hilfesuchende auf Möglichkeiten zur Selbsthilfe durch Verwertung
eigenen Vermögens oder von Vermögen einsatzpflichtiger Personen verwiesen wird. Aber erst der Einsatz oder die Verwertung
des Vermögensgegenstandes, zum Beispiel dessen Veräußerung, ermöglicht die Beseitigung der sozialhilferechtlichen Notlage
im Wege der Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs durch den Einsatz des dadurch oder durch die Verwertung des Vermögensgegenstandes
erlangten Geldes. Im Rahmen der Prüfung, ob und - zur Ermittlung des verbleibenden sozialhilferechtlichen Bedarfs - inwieweit
Vermögen einzusetzen oder zu verwerten ist, muß der betreffende Vermögensgegenstand dementsprechend zunächst in Geld umgerechnet
werden. Das Merkmal der Verwertbarkeit im Sinne des § 88 Abs. 1
BSHG stellt somit letztlich auf die Möglichkeit ab, durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögensgegenstandes Geld zu erhalten,
mit dem der sozialhilferechtliche Bedarf gedeckt werden kann. Auch die Ausnahmeregelung des § 88 Abs. 2
BSHG, die bestimmt, daß die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung bestimmter Vermögensgegenstände abhängig gemacht
werden darf, hat den Vermögenseinsatz- und den Vermögensverwertungsvorgang zur Erlangung von Geld im Blick. Daraus ergibt
sich für ihre Anwendung: Knüpft die Ausnahmeregelung wie in den Nummern 1 bis 7 für die Einsatz- und Verwertungsfreiheit an
Vermögensgegenstände mit bestimmten Eigenschaften oder Funktionen an, so sind jene (bereits) wegen dieser Eigenschaften oder
Funktionen geschont. Knüpft die Ausnahmeregelung dagegen wie in Nummer 8 an kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte an,
so bleiben in dieser Höhe Geldbeträge und -werte unabhängig von besonderen Eigenschaften oder Funktionen eines Vermögensgegenstandes
geschont. Dabei ist nicht erheblich, woher diese Geldbeträge oder -werte stammen, ob sie bereits als Geld vorhanden sind oder
erst durch den Einsatz oder die Verwertung von Vermögensgegenständen erlangt würden. Hebt das Gesetz aber bei dem Einsatz
und der Verwertung von Vermögen entscheidend darauf ab, daß damit Geld zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs erlangt
werden kann, bleiben mittelbar über § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG auch solche Vermögensgegenstände geschont, deren Einsatz oder Verwertung nicht zu Barbeträgen oder Geldwerten führte oder
beitrüge, die über dem nach der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG maßgeblichen Freibetrag liegen. Führte dagegen der Einsatz oder die Verwertung eines nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 BSHG nicht geschonten Vermögensgegenstandes zu Barbeträgen oder Geldwerten über diesen Freibetrag hinaus, ist der Vermögensgegenstand
selbst nicht vor Einsatz und Verwertung geschützt; geschont bleiben dann nur die Barbeträge oder Geldwerte bis zur maßgeblichen
Grenze.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs.
2
VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §
188 Satz 2
VwGO.
Beschluß:
Den Klägern wird für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Martina Karoff, Ellernstraße
41, 30175 Hannover, beigeordnet (§
166
VwGO i.V.m. §§
114,
119,
121 Abs.
1
ZPO).