LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.12.1997 - 3 Ar 3550/96
Änderungsbescheid als Gegenstand des Berufungsverfahrens
Gegenstand des Verfahrens wird ein während des Berufungsverfahrens ergangener Änderungsbescheid wegen neuer AFG-Leistungsverordnung. Ein solcher Änderungsbescheid steht einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluß nicht entgegen.
[Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AFG § 111 § 112
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Vorinstanzen: SG Karlsruhe 24.10.1996 S 11 Ar 3580/95