BSG, Urteil vom 08.08.1990 - 11 RAr 79/88, FEVS 41, 255
1. Die Entscheidung, daß kein auszuzahlender Betrag verbleibt, wird durch die Rechtskraft eines Grundurteils nicht gehindert.
2. Bei einem Anspruch des Berechtigten auf Arbeitslosenhilfe hat der Sozialhilfeträger gegen den vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträger einen Erstattungsanspruch wegen seiner Leistungen an den Berechtigten, dessen im Haushalt lebenden Ehegatten und minderjährige Kinder. Dabei stehen Leistungen an den Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft den Leistungen an einen Ehegatten gleich.
Fundstellen: FEVS 41, 255, FamRZ 1991, 561, 564, LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 69, NJW 1991, 380
Normenkette:
BSHG § 11, § 90, § 122, § 140
,
RVO § 1531
,
SGB X § 104 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 2, § 107
,
SGG § 141

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