OLG Köln, Urteil vom 19.06.1990 - 25 UF 20/90
Eine rückwirkende Abänderung eines Vergleiches über Ehegatten- und Kindesunterhalt auf dem Wege der Stufenklage ist dann nicht
mit Treu und Glauben vereinbar, wenn zwischen Klageerhebung und Bezifferung ein (weiterer) Vergleich geschlossen wurde, in
dem auch eine (Teil-)Regelung hinsichtlich des rückständigen Unterhaltes getroffen wurde.
Fundstellen: LSK-FamR/Hannemann, § 1601
BGB LS 7, NJW 1990, 2630