Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung für die Zeit ab dem 1. Mai
2007 bis 30. September 2007 streitig.
Der 1952 geborene, verheiratete Kläger ist russischer Staatsangehöriger. Er verfügt über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
und lebt mit seiner Ehefrau seit dem Jahr 2000 in Deutschland. Seit August 2005 bezieht er von der Beklagten Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19 ff SGB II. Im März 2006 machte er wegen einer Hyperlipidämie bei Adipositas
einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II geltend, den die Beklagte ihm bis zum 31. März 2007 gewährte.
Für die Zeit vom 1. April 2007 bis 30. September 2007 (Bescheid vom 6. März 2007) bewilligte die Beklagte dem Kläger weiterhin
laufende Leistungen nach den §§ 19 ff SGB II unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II (35,79 Euro).
Mit Änderungsbescheid vom 23. April 2007 stellte die Beklagte die Leistungen des Klägers und seiner Ehefrau neu fest und bewilligte
dem Kläger für April 2007 Leistungen unter Einschluss des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II, verzichtete aber auf die Berücksichtigung
eines Mehrbedarfs für den Zeitraum vom 1. Mai 2007 bis zum 30. September 2009. Auch die später ergangenen Änderungsbescheide
(Bescheide vom 2. Juni 2007, 30. August 2007, 7. November 2007; ein weiterer Bescheid vom 30. August 2007 betrifft den Zeitraum
vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008 sowie vom 1. April 2008 bis 30. September 2008, auch ohne Berücksichtigung eines
Mehrbedarfs) berücksichtigten ab dem 1. Mai 2007 keinen Mehrbedarfszuschlag mehr.
Am 26. April 2007 legte der Kläger einen Antrag auf Gewährung des Mehrbedarfs vor, den die Beklagte mit Bescheid vom 30. August
2007 ablehnte.
Am 9. Mai 2007 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 23. April 2007 und machte einen Mehrbedarf geltend.
Mit Widerspruch vom 4. September 2007 wandte sich der Kläger gegen die Nichtberücksichtigung des Mehrbedarfs im Änderungsbescheid
vom 30. August 2007.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2007 den Widerspruch des Klägers (gegen den Änderungsbescheid
vom 23. April 2007) zurück. Zur Begründung teilte sie mit, dem Kläger stehe ab dem 1. Mai 2007 kein Anspruch auf Mehrbedarf
mehr zu.
Die hiergegen am 13. November 2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 26. Februar 2009, das dem Kläger am 18. März 2009 zugestellt wurde, abgewiesen. Dem Kläger stehe in der Sache
kein Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II zu. Das SG belehrte den Kläger über das Rechtsmittel der Berufung.
Gegen das Urteil des SG hat der Kläger am 12. April 2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) "Berufung" eingelegt und die Gewährung
von Prozesskostenhilfe beantragt. Er macht weiterhin einen Anspruch auf Gewährung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II
geltend.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Februar 2009 sowie die Bescheide der Beklagten vom 23. April 2007 und 30. August
2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Mehrbedarf
nach § 21 Abs. 5 SGB II in Höhe von 35,79 Euro zu gewähren sowie ihm zur Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu
gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 16. Februar 2010 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sein dürfte,
da nach der Rechtsprechung des Senats sich die Ablehnung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung allein auf den
Zeitraum des laufenden Bewilligungsabschnitts beziehe und damit der Wert des Beschwerdegegenstandes von über 750,00 Euro nicht
erreicht sei.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, des SG (S 13 AS 5914/07 sowie S 3 AS 3128/09 ER; S 19 AS 4715/08; S 3 AS 1551/08; S 3 AS 6415/07; S 3 AS 6414/07; S 13 AS 5625/07) und des LSG (L 13 SF 4151/09 A; L 7 AS 3427/09 ER-B; L 7 AS 2075/09 ER-B; L 7 AS 1730/09 NZB) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 1673/09) Bezug genommen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 26. Februar 2009 ist unzulässig, weil nicht statthaft. Die Berufung ist deshalb nach §
158 Satz 1
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§
158 Satz 2
SGG). Der Senat hat das ihm eingeräumte Ermessen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 9. Auflage, §
158 SGG Rdnr. 7) dahingehend ausgeübt, durch Beschluss zu entscheiden, da keine Gesichtspunkte ersichtlich oder vom Kläger, vorgetragen
worden sind, die eine mündliche Verhandlung als sachdienlich erscheinen lassen.
Nach §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands
bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 € nicht übersteigt.
Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein
Jahr betrifft (§
144 Abs.
1 Satz 2
SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des §
144 Abs.
1 Satz 2
SGG liegt nicht vor.
Streitgegenstand ist der vom Kläger erhobene Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - nämlich weitere
monatliche Geldleistungen - für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. September 2007, wobei das Begehren auf die Gewährung
eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung (§ 21 Abs. 5 SGB II) beschränkt ist (zur Möglichkeit der Beschränkung
vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 8/07 R - juris). Denn Gegenstand des Klageverfahrens S 13 AS 5914/07 war der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2007, mit dem
die Beklagte die Leistungsbewilligung aus dem Bescheid vom 6. März 2007, der Leistungen unter Einschluss eines Mehrbedarfszuschlags
für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. September 2007 bewilligte, änderte und ab 1. Mai 2007 die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags
nach § 21 Abs. 5 SGB II ablehnte. Hierbei handelt es sich um einen Änderungsbescheid nach § 45 SGB X bzw. § 48 SGB X, mit dem die Beklagte die ursprüngliche Zuerkennung eines Mehrbedarfs ab 1. Mai 2007 aufgehoben hatte. Da sich der abändernde
wie auch der abgeänderte Bescheid auf den Zeitraum bis 30. September 2007 bezogen, ist damit der vorliegend zu beurteilende
Streitgegenstand ebenfalls beschränkt auf die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30.
September 2007. Insoweit ist der Kläger leidglich im Umfang von (fünf Monate à 35,79 Euro) 178,95 Euro beschwert.
Auch soweit der den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags vom 26. April 2007 ablehnende Bescheid vom
30. August 2007 Gegenstand des gegen den Bescheid vom 23. April 2007 geführten Widerspruchsverfahrens (§
86 SGG) geworden ist, ergibt sich insoweit keine Änderung des Werts des Beschwerdegegenstandes. Denn dieser Bescheid ist dahingehend
auszulegen, dass die Beklagte für den dem Bewilligungsbescheid vom 6. März 2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
24. April 2007 zugrundeliegenden Bewilligungszeitraum bis 30. September 2007 eine ablehnende Entscheidung hinsichtlich der
Gewährung von Leistungen nach § 21 Abs. 5 SGB II getroffen hat (dazu vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.
September 2010 - L 19 AS 1197/10 NZB - juris Rn. 2; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - L 10 AS 1717/09 NZB - juris). Denn ein Bescheid, der über einen "isolierten" Antrag auf Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB
II entscheidet, entscheidet in der Sache über eine Änderung des dem jeweiligen Bewilligungsabschnitts zugrundeliegenden Leistungsbewilligungsbescheides
nach §§ 44, 45, 48 SGB X. Damit erstreckt sich der Regelungsumfang eines solchen Bescheides grds. auf den jeweils bei "Antragstellung" laufenden Bewilligungsabschnitt,
soweit nicht die Verwaltung im Bescheid etwas abweichendes bestimmt hat. Vorliegend hat die Beklagte zu keinem Zeitpunkt zu
erkennen gegeben, dass sie über einen über den Bewilligungszeitraum hinausgehenden Zeitraum entscheiden wollte bzw. entschieden
hat. Daher beläuft sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch insoweit auf fünf Monate à 35,79 Euro) 178,95 Euro.
Mit seinem Rechtsmittel vom 12. April 2009 macht der Kläger auch keine darüber hinausgehende Beschwer geltend. Damit entspricht
der Wert des Beschwerdegegenstandes dem Wert der in der Zeit von 1. Mai 2007 bis zum 30. September 2007 verweigerten Mehrbedarfszuschläge,
mithin fünf Monate à 35,79 Euro, somit insgesamt 178,95 Euro, und überschreitet damit nicht den Betrag von 750,00 Euro. Da
es sich auch nicht um eine laufende oder wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr handelt, ist die Berufung, die das
SG nicht zugelassen hatte, nicht statthaft und damit unzulässig.
Die vom unvertretenen Kläger als Berufung bezeichnete Rechtsmittelerklärung vom 12. April 2009 war auch nicht dahingehend
auszulegen (zur Auslegung vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 -B 4 R 19/06 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 3 - juris), dass er statt Berufung einzulegen, sich gegen die Nichtzulassung der Berufung beschwert
hätte. Weder hat der Kläger in seinem Rechtsmittelschreiben, noch in seinem späteren Vorbringen - auch nicht auf Hinweis des
Berichterstatters - eine dahingehende Äußerung gemacht, die als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil
des SG ausgelegt werden könnte.
Die Revision war nicht zuzulassen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend §
193 Abs.
1 SGG.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife
des Antrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.
Am Rande dieser Entscheidung weist der Senat den Kläger auch auf folgendes hin: Prozesserklärungen sind nur wirksam, wenn
der Erklärende die Verantwortung für seine Erklärung übernimmt. Da gem. §
184 GVG in Verbindung mit §
61 Abs.
2 Satz 1
SGG Gerichtssprache die deutsche Sprache ist, sind Schriftsätze und Prozesserklärungen grds. in dieser Sprache abzufassen. Sonderregelungen
(hierzu vgl. Kirschner, "Fremdsprachige Schriftsätze im Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit", SGb 1989, Seite 545ff, Kunz,
"Zum Rechtsschutz des Ausländers" SGb 1980, Seite 535 ff), die vorliegend den Gebrauch fremder Sprachen (hier: russisch) im Gerichtsverfahren erlauben, bestehen nicht. Daher haben
Personen vor Gericht die Verantwortung für das von ihnen persönlich oder mittels eines Dolmetschers in deutscher Sprache Erklärte,
insbesondere für ihre Prozesshandlungen und Prozesserklärungen, zu übernehmen. Prozesshandlungen sollen dabei den unbedingten
Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für das Erklärte zu übernehmen (so der BGH zur Unterschrift der Klageschrift,
Beschluss vom 10. März 2009 - VIII ZB 55/06 - NJW-RR 2009, 933-934 = juris). Der Kläger hat in einer Fußnote seiner Schriftsätze erklärt: "Mit Hilfe der elektronischen russisch-deutschen
maschinellen Übersetzung geschrieben ist. Ich übernehme die Verantwortung für den übersetzten deutschen Text mit Hilfe der
elektronischen russische-deutschen Computerübersetzung nicht". Wird diese Verantwortung für den Inhalt von Prozesshandlungen
und -erklärungen - worauf der Hinweis des Klägers hindeutet - nicht übernommen, so sind die Prozesshandlungen bzw. -erklärungen
unwirksam, damit unzulässig und sind zu verwerfen bzw. unbeachtlich. Entsprechend gedenkt der Senat bei künftigen Schriftsätzen
des Klägers, die mit entsprechenden Hinweisen versehen oder in russischer Sprache verfasst sind, zu verfahren.