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BVerwG, Urteil vom 22.01.1987 - 5 C 10.85, FEVS 36, 353
Beurteilung der Angemessenheit eines Wunsches des Hilfeempfängers unter dem Gesichtspunkt der Mehrkosten (§ 3 Abs. 2) im Falle alternativ möglicher Inanspruchnahme einer Einrichtung, für die Kostenfreiheit besteht (keine Orientierung des Kostenvergleichs an den die öffentliche Hand allgemein belastenden Kosten).
Fundstellen: BVerwGE 75, 343, DRsp V(545)99d, FEVS 36, 353, NVwZ 1987, 594
Normenkette:
BSHG § 3 Abs.2
»... Die Beurteilung, ob ein Wunsch nach § 3 Abs. 2 BSHG deshalb unberücksichtigt bleiben muß, weil seine Erfüllung »unvertretbare Mehrkosten« erfordert, setzt die Feststellung voraus, ob und ggf. welche Mehrkosten entstehen. Sie sind aufgrund eines Vergleichs zu bestimmen. Verglichen werden müssen die Kosten, die die Unterbringung unter Berücksichtigung des Wunsches des Hilfeempfängers erfordert, und die Kosten, die bei dessen Unterbringung in einer Einrichtung entstehen würden, ohne daß ein solcher Wunsch in Frage stunde (s. BVerwGE 65, 52).
Der Ansicht des BerGer., bei dem gebotenen Kostenvergleich seien die unterschiedlichen Finanzierungsstrukturen, die sich aus der jeweiligen Zuordnung der zu vergleichenden Einrichtungen ergäben Ä hier: die von der Bekl. betriebenen öffentl. Sonderschulkindergärten zum Bildungsbereich, die von einem privaten Träger betriebene Tagesstätte W zum Sozialbereich Ä, nicht zu berücksichtigen, es sei also bedeutungslos, daß die Bekl. in ihrer Eigenschaft als Träger der Sozialhilfe Aufwendungen dann überhaupt nicht zu tragen gehabt hätte, wenn S. [zu betreuende Tochter der Kl.] in einem von ihr (der Bekl.) betriebenen öffentl. Sonderschulkindergarten betreut worden wäre, für dessen Besuch »Schulgeldfreiheit« besteht, kann nicht gefolgt werden. ... Ist eine mit anderweit zur Verfügung stehenden öffentl. Mitteln betriebene Einrichtung geeignet, die erforderliche Hilfe (hier: heilpädagogische Betreuung) zu leisten und ist sie jedermann, dem »Reichen« wie dem »Armen«, der dieser Hilfemaßnahme bedarf, unentgeltlich zugänglich, dann handelt es sich um eine im Rahmen der staatlichen Daseinsfürsorge (Fürsorge im weitesten Sinne) liegende Vergünstigung, für deren Benutzung dem einzelnen Kosten gerade nicht entstehen sollen. Allein deshalb verbietet es sich, der Allgemeinheit je Tag und je Person erwachsende Kosten zu ermitteln und diesen, bezogen auf einen einzelnen Benutzer der Einrichtung, fiktiven Kosten einen Aufwand gegenüberzustellen, den derselbe Benutzer beim Besuch einer gleichwertigen privaten Einrichtung tatsächlich hätte. ...«