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BVerwG, Urteil vom 02.04.1987 - 5 C 67.84
Kein Anspruch Dritter auf Erstattung von Aufwendungen nach Satz 1 für Hilfe im Eilfall, die nach dem Zeitpunkt geleistet worden ist, zu dem der Sozialhilfeträger aufgrund einer Mitteilung des Dritten bereits Kenntnis vom (möglichen) Hilfefall hatte.
Fundstellen: BVerwGE 77, 181 , DRsp V(545)104e, NVwZ 1988, 153
Normenkette:
BSHG § 121 S.1
»... Ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die die Klinik [als sogen. Nothelfer im Eilfall] in unstreitiger Höhe dadurch gehabt hat, daß sie R. stationär behandelt hat, besteht deshalb nicht nach § 121 Satz 1 BSHG, weil der Bekl. [Sozialhilfeträger] zu dieser Zeit bereits Kenntnis vom Hilfefall hatte. Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von der Ä u. U. im einzelnen erst noch festzustellenden Ä Notlage ist Tatbestandsmerkmal des § 121 Satz 1 BSHG (».. bei rechtzeitiger Kenntnis ..«). Im Zusammenhang damit steht das Wort »erstatten«, mit dem ausgedrückt ist, daß es sich um in der Vergangenheit entstandene Aufwendungen handelt, nicht aber um solche, die gegenwärtig entstehen oder erst noch entstehen werden. Dabei werden »Gegenwart« und »Zukunft« durch den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei dem Träger der Sozialhilfe bestimmt (vgl. BVerwGE 66, 335, 338 und 341). ... Von einer Lage, auf die die Ausnahmeregelung [des § 12I Satz 1 BSHG] zutrifft, kann nicht (mehr) die Rede sein, sobald zwischen dem (möglicherweise) Hilfsbedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe das Sozialrechtsverhältnis mit der Folge entsteht, daß allein der Hilfebedürftige seinen Anspruch geltend zu machen berechtigt und allein der Träger der Sozialhilfe zur Regelung des Sozialhilfefalles nach Maßgabe der im Bundessozialhilfegesetz bestimmten sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten verpflichtet ist. Da diese Regelungskompetenz eine ausschließliche ist, ist für eine gleichzeitige, konkurrierende Kompetenz eines »jemand« kein Raum. ...«