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OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.03.1987 - 16 WF 31/87
c. Darlegungspflicht des Antragstellers zum Verbleib in der Vergangenheit erworbenen Vermögens.
Fundstellen: AnwBl 1987, 340 , DRsp IV(409)238c
Normenkette:
BSHG § 88 Abs.2
,
KSchG § 9, § 10
,
ZPO § 115 Abs.2 Hs.2
»... Daß eine Partei kein Vermögen hat, hat sie mit dem Antrag auf Bewilligung von PKH [Prozeßkostenhilfe] zu versichern. Eine Pflicht, über den Verbleib von Vermögen Auskunft zu geben, besteht nicht. Steht allerdings fest, daß eine Partei in der Vergangenheit Vermögen erworben hat, kann zur Darlegung, daß gegenwärtig Vermögen nicht vorhanden sei, gehören, den Verbleib in groben Zügen zu beschreiben, so daß das Nichtvorhandensein von Vermögen auch dem großzügigen Betrachter einleuchtet. Insbesondere ist auszuschließen, daß etwa mit größeren Geldbeträgen Gegenstände angeschafft worden sind, die ihrerseits zu verwerten sind, weil sie nicht unter § 88 Abs. 2 BSHG fallen und ihre Verwertung allgemein zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO). Aufgrund eines mit seinem früheren Arbeitgeber geschlossenen Vergleichs sind dem AntrG. wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes als Abfindung i. S. der §§ 9, 10 KSchG 20 000 DM ausbezahlt worden. Die AntrSt. haben eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, daß der AntrG. diesen Betrag sofort in die Türkei transferiert habe. Der AntrG. hat behauptet, der Betrag sei restlos aufgebraucht worden für Einrichtungsgegenstände wie »Kühlschrank, Fernsehapparat, Videokamera etc«.«
Auch bei großzügiger Betrachtung leuchte nach diesen Angaben nicht ohne weiteres ein, daß der AntrG. keine Barmittel mehr habe. Da er mit einer Videokamera einen nicht unter § 88 Abs. 2 BSHG fallenden Luxusgegenstand erworben habe, sei auch nicht auszuschließen, daß er nunmehr Eigentümer sonstiger verwertbarer Gegenstände sei, wenn ihm nicht gar die Verwertung der Videokamera für die Befriedigung seines Prozeßkostenbedarfs anzusinnen sei.