LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2017 - 6 AS 575/17
SGB-II-Leistungen Einstweiliger Rechtsschutz EU-Ausländer Besondere Härte Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus
1. Gemäß § 23 Abs. 3 S. 6 Hs. 2 SGB XII sind Leistungsberechtigten nach S. 3 der Vorschrift Leistungen über einen Zeitraum von einem Monat hinaus zu erbringen, soweit dies im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände zur Überwindung einer besonderen Härte und zur Deckung einer zeitlich befristeten Bedarfslage geboten ist; für die Annahme einer besonderen Härte sind außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls erforderlich, die dem Betroffenen ein eindeutig größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der gesetzlichen Regelung stets verbundenen Einschnitte.
2. Regelmäßige Folge der gesetzlichen Regelung ist, dass nicht erwerbstätige Unionsbürger, die kein anderweitiges Einkommen und kein Vermögen haben, ohne jegliche Sozialleistungen, also ohne existenzsichernde Mittel verbleiben.
3. Dem betroffenen Personenkreis bleibt in der Regel lediglich die Rückkehr in ihr Heimatland, um auf die dortigen sozialen Sicherungssysteme zurückzugreifen.
4. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass dieses Regelungskonzept der Leistungsausschlüsse für nicht am Arbeitsmarkt aktive EU-Bürger verfassungswidrig ist; insbesondere ist der Senat nicht von einem Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG überzeugt.
Normenkette:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 3 und S. 6
,
GG Art. 1 Abs. 1
,
GG Art. 20 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Dortmund 01.03.2017 S 32 AS 6211/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.03.2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dem Antragsteller wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B, C, zu seiner Vertretung beigeordnet.

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