LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.08.2017 - 6 AS 783/17
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 11.04.2017 S 12 AS 1159/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2017 wird bezogen auf den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L aus N zu ihrer Vertretung beigeordnet.

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