Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Tenor
Die Anträge der Klägerin und des Beigeladenen, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 7. September 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, werden abgelehnt.
Gründe
Der Beigeladene, der zugleich als Bevollmächtigter der Klägerin auftritt, hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 24.10.2022
beim BSG per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 24.9.2022 zugestellten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7.9.2022
beantragt. Zugleich hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: Erklärung)
sowohl für sich (vom 4.9.2022) als auch für die Klägerin (vom 24.10.2022) eingereicht.
Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung
sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern
auch die Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO), dh mit dem gemäß §
117 Abs
3 ZPO durch die Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (vgl zB BSG Beschluss vom 17.8.2022 - B 5 R 41/22 BH - juris RdNr 2 mwN; s auch BVerfG Beschluss vom 7.2.2000 - 2 BvR 106/00 - NJW 2000, 3344 = juris RdNr 1 mwN). Daran fehlt es hier. Die vorgelegten Erklärungen weisen erhebliche schwarze Flächen auf, die nicht dem amtlichen Formular
entsprechen. Dadurch ist nicht erkennbar, ob die entzifferbaren Angaben vollständig und ordnungsgemäß deklariert worden sind.
Durchnummerierte Belege, wie in dem Formular gefordert, waren ebenfalls nicht beigefügt und Angaben teilweise nicht vollständig
gemacht. Der Berichterstatter hat die Antragsteller mit Schreiben vom 27.10.2022 auf diese Defizite hingewiesen und zur Vorlage
ordnungsgemäßer und vollständig ausgefüllter Erklärungen samt ergänzender Nachweise bis spätestens am 11.11.2022 aufgefordert
(vgl §
118 Abs
2 Satz 4
ZPO). Entsprechende Unterlagen sind nachfolgend bei Gericht nicht eingegangen.
Die Klägerin und der Beigeladene sind in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG auf das Erfordernis der
Antragstellung unter Vorlage einer formgerechten Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ausdrücklich hingewiesen worden.
Es ist weder ersichtlich noch haben die Klägerin und der Beigeladene dargetan, dass sie hieran aus Gründen, die nach formgerechter
Beschwerdeeinlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert waren.
Im Hinblick auf die genannten Umstände muss der Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt werden (§
73a Abs
1 SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1, §
118 Abs
2 Satz 4
ZPO). Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
121 Abs
1 ZPO).