LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - 7 SO 1522/22
Allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Die durch einen unsachgemäßen, vertragswidrigen Umgang mit der Mietsache entstandenen Schäden bzw. die zu ihrer Beseitigung gegebenenfalls entstehenden Kosten stellen grundsätzlich keinen notwendigen Unterkunftsbedarf dar.
Normenkette:
SGB XII § 35 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 13.05.2022 S 11 SO 612/22
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Mai 2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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