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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18.11.2022 - 1 BA 91/19
Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Steuerberater Statusfeststellung für eine zum Antragszeitpunkt oder erst danach beendete Tätigkeit Motivation zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach Beendigung einer Tätigkeit Kostenpriviligerung eines Beigeladenen
1. Eine Statusfeststellung für eine zum Antragszeitpunkt oder erst danach beendete Tätigkeit ist zwar im Grundsatz, aber nicht schrankenlos möglich.
2. Für die Durchführung und die gerichtliche Überprüfung gelten bei bereits längere Zeit beendeten Tätigkeiten dahingehend gesteigerte Anforderungen, dass die von der Statusfeststellung erfasste Tätigkeit über seine Beendigung hinaus noch eine gegenwärtige Wirkung erzeugen muss. Diese Voraussetzung ist von den Beteiligten des jeweiligen Tätigkeitsverhältnisses auf behördliche bzw. gerichtliche Aufforderung schlüssig darzulegen.
3. Es ist grundsätzlich unerheblich insbesondere wenn die Schwelle der Missbräuchlichkeit nicht überschritten wird -, aufgrund welcher Motivation es zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens nach Beendigung einer Tätigkeit kommt.
4. Ein schützenswertes Interesse an der Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens liegt nicht erst vor, wenn das Ergebnis für ein laufendes nicht nur beabsichtigtes steuerrechtliches Verfahren verbindlich ist. Es genügt, wenn es unter Berücksichtigung von Äußerungen der Steuerbehörde als Argument von einigem Gewicht Eingang finden soll und die Statusfrage im steuerrechtlichen Verfahren entscheidungserheblich ist.
5. Ein Inhaber einer Steuerberaterkanzlei, der diese samt Mandantenstamm an einen anderen Steuerberater veräußert und danach im Rahmen eines Freie-Mitarbeiter-Vertrages als Steuerberater für den Erwerber ausschließlich umsatzabhängig tätig wird, sich vertraglich eine weitreichende Unabhängigkeit gesichert hat und weiterhin gegenüber Mandanten wie ein Inhaber auftritt, wird als Selbständiger tätig.
6. Kostenprivilegiert ist i. S. des § 183 SGG ist auch ein Beigeladener, der in seiner Eigenschaft als (potenziell) Beschäftigter ein Rechtsmittel einlegt.
Normenkette:
SGG § 193 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Osnabrück 21.08.2019 S 10 BA 67/18
Tenor
Auf die Berufung des Beigeladenen wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Osnabrück vom 21. August 2019 wie folgt neu gefasst: „Die Bescheide der Beklagten vom 20. September 2018 werden aufgehoben.“.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: