Anforderungen an die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs
minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens eines Unterhaltspflichtigen
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über die Abänderung des für die drei gemeinsamen Kinder durch Jugendamtsurkunden
titulierten Unterhalts.
Die Parteien schlossen 1992 die Ehe. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die im September 1992 (S.), im Dezember
1994 (J.) und im September 1997 (F.) geboren wurden. Nach der Trennung der Parteien ließ der Kläger im August 2007 Jugendamtsurkunden
errichten, die den Kindesunterhalt auf jeweils 190 % des jeweiligen Regelbetrages und der jeweiligen Altersstufe nach der
(damaligen) Regelbetrag-VO abzüglich des hälftigen Kindergelds festlegten. Der Kläger hat mit seiner vor Rechtskraft der Scheidung
gegen die Beklagte als Prozessstandschafterin der Kinder erhobene Klage die Herabsetzung des Unterhalts ab Januar 2008 geltend
gemacht und sich hierfür auf sein gesunkenes Einkommen berufen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung
der Beklagten hat das Berufungsgericht den Unterhalt nur in geringerem Umfang herabgesetzt und die Abänderungsklage überwiegend
abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, die der Kläger auf den Zeitraum ab September
2009 beschränkt hat. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Berücksichtigung der vom Kläger nach dem
Verlust seiner früheren Arbeitsstelle erhaltene Abfindung. In einem weiteren bei dem Senat anhängigen Verfahren (XII ZR 65/10) streiten die Parteien über den nachehelichen Unterhalt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden
ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist bei dem Einkommen des Klägers zu berücksichtigen, dass er zwischenzeitlich den Arbeitgeber
gewechselt habe und kurzfristig arbeitslos gewesen sei. Allerdings habe er im Oktober 2009 eine Abfindung seines Arbeitgebers
von brutto 70.000 € (netto jedenfalls 33.663 €) erhalten. Mit der Abfindung müsse er ab September 2009 sein durch den Arbeitsplatzwechsel
und die kurzfristige Arbeitslosigkeit gesunkenes Einkommen auf das bisherige Niveau aufstocken. Eine Abfindung sei dem Arbeitseinkommen
hinzuzurechnen, wenn sie im Rahmen einer Einzelmaßnahme des Arbeitgebers anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gezahlt worden sei, soweit sie dem Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes diene und somit den sozialen Besitzstand wahren
solle, d.h. eine Entschädigungsfunktion habe, die den durch den Wegfall des Arbeitsplatzes entstehenden Lohnverlust ausgleichen
und insbesondere den Zeitraum bis zur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses überbrücken solle. Das sei im vorliegenden
Fall verwirklicht, weil dem (seinerzeit) 44 Jahre alten Kläger nach langjähriger Unternehmenszugehörigkeit sein Arbeitsverhältnis
in leitender Funktion gekündigt worden sei und ihm die Abfindung aufgrund des in dem von ihm angestrengten Kündigungsschutzprozess
geschlossenen Vergleichs gezahlt worden sei. Sie habe demnach eine Entschädigungsfunktion für den Wegfall des Arbeitsplatzes
gehabt. Auf die Frage, ob dem Kläger der Verlust des Arbeitsplatzes vorzuwerfen sei, komme es nicht an. Habe der Unterhaltspflichtige
schon vor Ablauf des prognostizierten Überbrückungszeitraums eine neue Arbeitsstelle gefunden, sei mit dem nicht verbrauchten
Teil der Abfindung im Einzelfall unterschiedlich zu verfahren. Wenn das Einkommen aus der neuen Arbeitsstelle geringer sei
als das frühere, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, ob die Abfindung weiter zur Aufstockung diene oder
wie sonstiges Vermögen zu behandeln sei. Letzteres sei vom Bundesgerichtshof bei einer annähernd gleichwertigen Erwerbstätigkeit
und einer Gehaltseinbuße von 25 % angenommen worden. Dann komme es maßgeblich darauf an, ob der Arbeitsplatzverlust dem Unterhaltspflichtigen
unterhaltsrechtlich vorzuwerfen sei. Hier liege der Fall anders. Der Arbeitsplatzwechsel sei mit einer Einkommenseinbuße von
ca. einem Drittel verbunden, so dass es sich nicht um eine der Vergütung nach gleichwertige Tätigkeit handele. Unter den hier
vorliegenden Umständen habe die Abfindung unterhaltsrechtlich eine Lohnersatzfunktion. Das ergebe sich insbesondere aus der
Rechtsprechung zu den wandelbaren Lebensverhältnissen und der ihr zugrunde liegenden Annahme, dass die Familienmitglieder
von einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in gleicher Weise betroffen wären, wenn sie weiter zusammen gelebt hätten.
Wenn eine nicht vorwerfbare Einkommensminderung zu Einbußen führe, dürften andererseits die aus solchen Veränderungen resultierenden
wirtschaftlichen Vorteile nicht dem Unterhaltspflichtigen verbleiben, wenn diese bei Fortsetzung der Gemeinschaft von Eltern
mit Kindern allen zugute gekommen wären. Auch angesichts der Höhe sei die Abfindung hier einzusetzen, um die bisherigen Lebensverhältnisse
einstweilen - für einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren - beizubehalten und die Anpassung an die veränderten Einkommensverhältnisse
vorzubereiten.
Das Berufungsgericht hat den Unterhalt aufgrund des durch die Abfindung auf das bisherige Niveau aufgestockten Einkommens
(im September 2009 Arbeitslosengeld und ab Oktober 2009 Arbeitseinkommen) ermittelt. Für 2009 hat es den Unterhalt nach Herabstufung
um eine Gruppe der Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle (2009) entnommen. Ab 2010 hat es den Unterhalt nach Herabstufung
um nunmehr zwei Gruppen nach der Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle (2010) bemessen. Ein Vergleich mit den dynamisiert
titulierten und nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO umgerechneten Unterhaltsbeträgen ergebe, dass die jeweils geschuldeten Unterhaltsbeträge niedriger lägen und daher eine Herabsetzung
zu erfolgen habe.
II.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Abänderungsklage richtet sich nach §
323 Abs.
1, 4
ZPO aF und ist zulässig. Weitergehende als die vom Berufungsgericht berücksichtigten Veränderungen kann der Kläger nicht anführen.
1. Dass das Berufungsgericht bei der Bedarfsermittlung nach §
1610 BGB die Abfindung zur Aufstockung des ab September 2009 verringerten Einkommens herangezogen hat, hat im Ergebnis Bestand. Der
Senat hat dies - in dem im Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 18. April 2012 (XII ZR 65/10 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) - in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt entschieden. Entsprechendes hat auch für
den Kindesunterhalt zu gelten.
a) Allerdings sind bei der Behandlung einer Abfindung die Besonderheiten zu beachten, die sich daraus ergeben, dass es sich
um Einkommen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses handelt. Die Abfindung kann je nach ihrem arbeitsrechtlichen
Hintergrund unterschiedlichen Zwecken dienen, so der zukunftsbezogenen Entschädigung für Lohneinbußen (etwa bei Sozialplanabfindungen),
als Gegenleistung für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage oder als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes
und des mit diesem verbundenen sog. sozialen Besitzstandes (vgl. Kaiser Festschrift D. Schwab 2005 S. 495, 500 ff. mwN). Aus
der arbeitsrechtlichen Qualifikation der Abfindung lässt sich indessen noch keine zwingende Vorgabe für deren unterhaltsrechtliche
Behandlung entnehmen. Die Heranziehung der Abfindung ist vielmehr vorwiegend nach unterhaltsrechtlichen Regeln zu beurteilen.
Einer Heranziehung der Abfindung bedarf es demnach nicht, wenn der Unterhaltspflichtige im Anschluss an das beendete Arbeitsverhältnis
sogleich eine neue Arbeitsstelle erlangt, die ihm ein der früheren Tätigkeit vergleichbares Einkommen einbringt. Für diesen
Fall hat der Senat entschieden, dass eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene
Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt bleibt (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.). Ob dies auch für den Kindesunterhalt gilt, was allerdings in Anbetracht einer insoweit wohl zulässigen Vermögensbildung
durch den Unterhaltspflichtigen naheliegen dürfte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Abfindung hier
lediglich zur Aufstockung auf das frühere Niveau herangezogen worden ist.
Kann der Unterhaltspflichtige sein früheres Einkommen nicht mehr erzielen, so ist die Abfindung grundsätzlich zur Aufstockung
des verringerten Einkommens einzusetzen. Das gilt zum einen, wenn der Unterhaltspflichtige nur noch Lohnersatzleistungen wie
Arbeitslosengeld bezieht, die erheblich hinter dem bisherigen Einkommen zurückbleiben. Dementsprechend hat der Senat entschieden,
dass die Abfindung als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens in solchen Fällen dazu diene, die bisherigen wirtschaftlichen
Verhältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können (Senatsurteil BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 29 f., 93). Für den Fall, dass
der Unterhaltspflichtige zwar ein neues Arbeitsverhältnis erlangt hat, das daraus bezogene Einkommen aber hinter dem früheren
zurückbleibt, hat der Senat hingegen zum Ehegattenunterhalt entschieden, dass eine Abfindung und die Erträge daraus nicht
für den Unterhalt zu verwenden seien (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 m. Anm. Graba FamRZ 2003, 746). Daran hat der Senat nicht festgehalten (Senatsurteil vom 18. April 2012 -XII ZR 65/10 -zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Damit steht allerdings noch nicht fest, dass die Abfindung unabhängig von ihrer Höhe notwendig zur kompletten Aufstockung
zu verwenden ist und stets das frühere Einkommens- und Unterhaltsniveau erreicht werden muss. Vielmehr kann je nach den Umständen
des Falles, insbesondere bei dauerhafter Arbeitslosigkeit oder aber bei nicht bestehenden Aussichten auf eine künftige Steigerung
des Einkommens, auch eine nur teilweise Aufstockung angemessen sein, um die Abfindung auf einen längeren Zeitraum zu verteilen.
Auf welchen Zeitraum die Abfindung im Einzelfall umzulegen ist, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung.
b) Diese vornehmlich für den Ehegattenunterhalt aufgestellten Grundsätze gelten entsprechend auch für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs
von Kindern nach der Düsseldorfer Tabelle. Denn vergleichbar mit dem Ehegattenunterhalt wird der Unterhaltsbedarf von wirtschaftlich
nicht selbständigen Kindern regelmäßig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgeleitet (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht
in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 2 Rn. 200 ff.). Die für den Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu Kindern
geltenden unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten stehen jedenfalls bei minderjährigen Kindern nicht denjenigen im Verhältnis
von Ehegatten nach (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 18 ff.). Daher darf der Unterhaltspflichtige die Abfindung in diesen Fällen auch gegenüber seinen Kindern nicht zur Vermögensbildung
verwenden, sondern muss sie als Einkommen für den Kindesunterhalt einsetzen.
Im Hinblick auf den konkreten Umfang muss durch die Abfindung - wie ausgeführt - nicht das frühere Einkommens- und Unterhaltsniveau
erreicht werden, sondern ist die Abfindung nach den Umständen des Einzelfalls ggf. über eine längere Zeit zu strecken. Das
ist bereits im Rahmen der Bedarfsermittlung nach §
1610 BGB zu berücksichtigen, zumal die gesteigerte Unterhaltspflicht nach §
1603 Abs.
2 BGB nur eingreift, wenn der Mindestunterhalt des Kindes nicht gewährleistet ist.
c) Das Berufungsurteil entspricht den genannten Maßstäben. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Einkommen
des Klägers gegenüber seinem früheren Einkommen um etwa ein Drittel gesunken ist. Damit ist eine Aufstockung des gesunkenen
Einkommens angezeigt. Auch der Umfang der Heranziehung hält sich im zulässigen Rahmen einer tatrichterlichen Angemessenheitsbetrachtung.
Zwar erscheint der Zeitraum der Umlegung auf (nur) eineinhalb bis zwei Jahre und die dadurch bewirkte vollständige Aufrechterhaltung
des bisherigen Lebensstandards als recht kurz bemessen. Indessen hat der Kläger auch in seinem neuen Arbeitsverhältnis die
Möglichkeit einer künftigen Verbesserung seines Einkommens. Die Dauer der Aufstockung, über die im vorliegenden Verfahren
nicht abschließend zu entscheiden ist, kann dann gegenüber dem vorläufig veranschlagten Zeitraum durchaus länger ausfallen.
In Anbetracht des vom Berufungsgericht zu Recht angenommenen (jedenfalls) unterhaltsrechtlichen Zwecks der Abfindung, den
Einkommensrückgang ganz oder teilweise aufzufangen, bewegt sich seine Unterhaltsbemessung insoweit noch im zulässigen Rahmen
tatrichterlicher Beurteilung, die nach revisionsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden ist. Um den vollständigen Verbrauch
der Abfindung geltend zu machen, steht dem Kläger ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG offen.
2. Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsbedarf ausgehend von dem um die Abfindung aufgestockten Einkommen nach der Düsseldorfer
Tabelle bemessen.
a) Es hat den Unterhalt für 2009 um eine Einkommensgruppe und ab 2010 um zwei Gruppen herabgestuft und sich dabei an seinen
Unterhaltsleitlinien orientiert, die mit den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle übereinstimmen. Diese gehen für 2009 noch
von dem Leitbild aus, dass drei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, während seit 2010 vom Leitbild zweier Unterhaltsberechtigter
ausgegangen wird.
Der Senat hat die dem Ziel einer gleichmäßigen Anwendung des Unterhaltsrechts zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs
des "angemessenen Unterhalts" dienende Festlegung der Unterhaltsbemessung in Unterhaltstabellen und -leitlinien grundsätzlich
als in tatrichterlicher Verantwortung liegend gebilligt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492 mwN). Dazu gehört neben der Bestimmung der Bedarfssätze auch die damit im Zusammenhang stehende Festlegung, auf welchen Durchschnittsfall
diese zugeschnitten sind, sofern gewährleistet ist, dass die Besonderheiten des Einzelfalls beachtet werden (vgl. auch Senatsurteil
BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 17 ff.).
b) Die sich aus Einkommensgruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle 2009 und Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle 2010 ergebenden
Beträge hat das Berufungsgericht mit den umgerechneten (auf 190 % der damaligen Regelbeträge dynamisierten) Beträgen der Jugendamtsurkunden
verglichen. Es hat diese gemäß § 36 Nr. 3 a EGZPO für die beiden älteren Kinder, die zum 1. Januar 2008 schon in die dritte Altersstufe fielen, auf je 150,1 % des Mindestunterhalts
umgerechnet. Für den jüngsten Sohn, der erst seit September 2009 in die dritte Altersstufe fällt, hat es für die Zeit zuvor
einen Prozentsatz von 144,7 errechnet und diesen für die Zeit ab September 2009 ebenfalls auf 150,1 % bemessen (ebenso OLG
Dresden FamRZ 2011, 42; Knittel FamRZ 2010, 1349).
Letzteres begegnet allerdings rechtlichen Bedenken. Nach § 36 Nr. 3 Satz 1, 2 EGZPO gelten auf einen Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung lautende Titel auch nach Inkrafttreten
des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt.
An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Dieser ergibt sich gemäß § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO bei Titeln, die die Anrechnung des hälftigen Kindergelds vorsehen, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige
Kindergeld hinzugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird.
Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass es sich um einen einheitlichen Prozentsatz handelt, der sodann auch für
weitere Altersstufen gilt. Die Umrechnung dient nur der Anpassung an die neue gesetzliche Systematik in §
1612 a Abs.
1 BGB. Auch dieser entspricht es, dass der Prozentsatz für alle Altersstufen einheitlich festgelegt wird und sich nicht beim Wechsel
von einer Altersstufe zur nächsten verändert. Dass danach - wie auch im vorliegenden Fall - in den Unterhaltssätzen mehrerer
Kinder aufgrund des Altersstufenwechsels Differenzen entstehen können, liegt in den zum 1. Januar 2008 durch § 36 Nr. 4 EGZPO für eine Übergangszeit abweichend von der Staffelung des §
1612 a Abs.
1 BGB festgelegten Beträgen begründet (vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 195). Demnach hat die Umrechnung bestehender dynamisierter Titel zum 1. Januar 2008 nicht nur nach dem jeweils am 31. Dezember
2007 gültigen Zahlbetrag, sondern auch nach der seinerzeit gültigen Altersstufe zu erfolgen (so bereits AG Kamenz FamRZ 2010,
819; Vossenkämper FamFR 2011, 73 mwN; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn.
293; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rn. 225).
Der Fehler wirkt sich indessen im Ergebnis nicht aus. Denn der für den jüngsten Sohn nach dem richtigen Prozentsatz (144,7
%) ermittelte Unterhalt beträgt 522 € (= 144,7 % x 426 € Mindestunterhalt = 617 € ./. 95 € hälftiges Kindergeld für ein drittes
Kind) und liegt noch geringfügig über dem vom Berufungsgericht festgelegten Unterhalt von 519 €. Dass das Berufungsgericht
den Unterhalt wie das Amtsgericht nicht dynamisiert festgesetzt hat, beschwert den Kläger als Revisionskläger schließlich
nicht.