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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.01.1999 - 2 RJ 2929/98
Berufsunfähigkeit eines angelernten Omnibusfahrers
Wenn der bisherige Beruf des Versicherten der Berufsgruppe mit dem Leitbild des angelernten Arbeiters im oberen Bereich zuzuordnen ist, so kann er zumutbar auf alle einfachen Anlerntätigkeiten sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, soweit es sich nicht um ungelernte Tätigkeiten mit nur ganz geringem qualitativen Wert handelt (hier: ein Omnibusfahrer ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Berufskraftfahrer, für dessen letzte Tätigkeit nur eine entsprechende Fahrerlaubnis, der Erwerb eines Personalbeförderungsscheins und eine Einarbeitungszeit selbst für ungelernte Arbeiter von lediglich etwa sechs Wochen erforderlich war). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe - XX - 09.07.1998