LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.1999 - 13 AL 4379/97
"Opfergrenze" bei Abzweigungen, für die ein Unterhaltstitel besteht
Bei jeder Abzweigung ist als Grundlage für die Angemessenheit der Höhe des Auszahlungsbetrags eine "Opfergrenze" zu beachten,
aus der sich ebenfalls eine Beschränkung der Abzweigungsentscheidung ergibt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]