LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1999 - 4 KR 2809/98
Mutwillenskosten bei Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung
Wenn ein Beteiligter den Rechtsstreit weiterbetreibt, obwohl die Rechtsverfolgung objektiv aussichtslos ist, der Beteiligte
dies subjektiv weiß und er dennoch nicht davon absieht, weiter zu prozessieren, so liegt Mutwillen vor. Wenn vor einer Verfassungsbeschwerde
der Rechtsweg erschöpft werden muß, so kann aber selbst bei Aussichtslosigkeit Mutwillen fehlen. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Heilbronn 08.05.1998 S 7 KR 3202/97