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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.01.1999 - 4 KR 291/98
Kostenübernahme eines Rollstuhlbikes oder Handy-Bikes
Die Frage, was zu den Grundbedürfnissen im Bereich der Mobilität zu zählen ist, unterliegt einer gewissen dynamischen Entwicklung. Eine gegebenenfalls nötige Erweiterung des Bewegungsradius kann die Krankenkasse etwa beim Fehlen eines behindertengerecht ausgestatteten Kraftfahrzeugs dadurch gewährleisten, daß sie dem Behinderten entweder einen Elektrorollstuhl oder aber einen Handy-Bike-Zusatz zur Verfügung stellt. Kann der Behinderte sein Kraftfahrzeug selbst lenken und nutzt er es ohnehin täglich, so kann er zur Schließung einer eventuellen Mobilitätslücke im Bereich zwischen ca. 1000 m und 1,5 km auf dieses Fahrzeug verwiesen werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 12 Abs. 1 § 33 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 01.12.1997 S 5 KR 2654/96