LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1999 - 5 KA 2750/97
Nachfolgezulassung nach § 103 Abs 4 SGB V
Es steht einer Berücksichtigung nicht entgegen, daß eine Vertretertätigkeit in der ausgeschriebenen Praxis in §
103 Abs
4 S 4
SGB V nicht ausdrücklich als berücksichtigungsfähiges Auswahlkriterium genannt ist. Im Auswahlverfahren nach §
103 Abs
4 SGB V sind die Interessen des ausscheidenden Arztes bzw seiner Rechtsnachfolger von erheblichem Gewicht. [Nicht amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 09.07.1997 S 1 KA 3482/95