LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1999 - 7 U 4499/97
Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung für Pflege- und Begleitperson, zuständiger Unfallversicherungsträger
1. Eine Pflege- und Begleitperson, die auf der gemeinsamen Heimfahrt von der stationären Heilbehandlung ihres pflegebedürftigen
Ehemannes während einer Hilfeleistung iS von §
14 Abs
4 Nr
1 SGB XI (Blasenentleerung) verunglückt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gem. § 539 Abs 1 Nr 19
RVO.
2. Die Bestimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers für die Entschädigung eines Arbeitsunfalls bestimmt sich bei
einer nicht einheitlichen Beurteilung des Hin- und Rückwegs nicht nach der zuvor beendeten versicherten Tätigkeit, sondern
nach der angestrebten neuen versicherten Tätigkeit. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: RVO § 539 Abs. 1 Nr. 19 § 539 Abs. 2 § 550 Abs.
1 § 657 Abs.
1 Nr. 10
,
Vorinstanzen: SG Mannheim 27.11.1997 S 1 U 1004/97