LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.1999 - 7 U 549/98
Versicherter Weg in der gesetzlichen Unfallversicherung
Wird ein Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft zu einer Störung gerufen, so ist sein Weg auch dann versichert, wenn
er mit Zustimmung seines Vorgesetzten nicht von seiner Wohnung, sondern von einem dritten Ort angetreten wird. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 11.12.1997 S 6 U 627/97