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OLG Thüringen, Beschluss vom 19.01.1999 - WF 108/98
Blindengeld als Einkommen i. S. der PKH
1. Auch wenn das Blindengeld nach dem Thüringer Gesetz über das Blindengeld (ThürBliGG), das insoweit die Blindenhilfe nach § 67 BSHG verdrängt, eine Sozialhilfeleistung darstellt, ergibt sich daraus jedoch nicht zwangsläufig, dass es bei der Feststellung des auf die Prozesskosten einzusetzenden Einkommens, § 115 Abs. 1 ZPO, außer Betracht zu lassen ist. Da sich in §§ 114 ff. ZPO kein Verweis auf § 76 Abs. 1 BSHG und die Anwendung dieser Bestimmung findet, stellt im Rahmen der Prozesskostenhilfe das Blindengeld vielmehr Einkommen dar, von dem die weiteren in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 4 ZPO genannten Abzüge vorzunehmen sind.
2. Die Blindenhilfe nach dem Thüringer Gesetz über das Blindengeld stellt nach § 1 Abs. 1 ThürBliGG einen Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen dar, so dass sie letztlich doch vom Einkommen abzuziehen sind, weil nach §§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO, 1610a BGB zu vermuten ist, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistung.
Fundstellen: EzFamR aktuell 1999, 169, FamRZ 1999, 1673 , OLGR-Jena 2000, 62
Normenkette: ,
BSHG § 67, § 76
,
ThürBliGG § 1 Abs. 1
,
ZPO § 114, § 115
Vorinstanzen: AG Weimar 3 F 140/98

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