LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.1995 - 1 Kg 86/95
Rücknahme eines Verwaltungsaktes im Wege der Zugunstenentscheidung
1. Voraussetzung für eine im Zugunstenverfahren verfolgte Wiedereinräumung einer durch bestandskräftigen Verwaltungsakt vorenthaltenen oder entzogenen Rechtsposition ist, daß dem Berechtigten diese Rechtsposition zu Recht zustand, weil sie nur dann unter Verstoß gegen das Gebot materieller Gerechtigkeit verweigert bzw beseitigt worden wäre.
2. Wenn die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung eines begünstigenden Bescheides nicht vorliegen, so ist der Betroffene darauf zu verweisen, die vertrauensschützende Normen durch die fristgerechte Anfechtung eines dennoch ergangenen Aufhebungsbescheides durchzusetzen. Hat der Leistungsempfänger indessen den Aufhebungsbescheid bestandskräftig werden lassen, so akzeptiert damit inzident die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung.
3. § 44 Abs. 4 SGB X läßt nicht die Schlußfolgerung zu, innerhalb des Vierjahreszeitraums sei auch die Rechtsposition geschützt, die sich zwar nicht aus dem materiellen Recht ergibt, aber aus vertrauensschützenden verfahrensrechtlichen Normen herzuleiten ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKGG § 8 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 § 44 Abs. 4 S. 1 § 48 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 31.10.1994 S 9 Kg 1780/93