BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 - 5 C 38.77
»Legt der Auszubildende zu Beginn des 5. Fachsemesters die Bescheinigung nach §
48
BAföG (Eignungsbescheinigung) nicht vor, ist die Förderung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich
eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach §
15 Abs.
3
BAföG rechtfertigen; dann ist die Vorlage dieser Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen.
Bei Vorlage der Bescheinigung nach §
48
BAföG innerhalb von drei Monaten nach Beginn des 5. Fachsemesters ist Ausbildungsförderung entsprechend §
15 Abs.
1 Satz 2
BAföG rückwirkend zu gewähren.
Die Förderung ist wiederaufzunehmen, wenn durch eine zu Beginn eines späteren als des 5. Fachsemesters vorgelegte Bescheinigung
nach §
48
BAföG nachgewiesen ist, daß der Auszubildende die der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester entsprechenden Studienleistungen
erbracht hat.«
Fundstellen: BVerwGE 57, 79
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Gelsenkirchen