BVerwG, Urteil vom 26.10.1978 - 5 C 41.77
»Auch wenn der Auszubildende unmittelbar vor Ferienbeginn und sodann unmittelbar im Anschluß an die Ferien aus einem von ihm
zu vertretenden Grund die Ausbildung unterbrochen hat, besteht keine Verpflichtung zur Zurückzahlung der für die Ferienzeit
geleisteten Förderungsbeträge.«
Fundstellen: BVerwGE 57, 21
Vorinstanzen: OVG Berlin , VG Berlin