BVerwG, Beschluss vom 06.10.1978 - 5 ER 402.78
»Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §
52 Nr. 3 Satz 2
VwGO, wenn Gegenstand des Rechtsstreits der Verwaltungsakt eines Amtes für Ausbildungsförderung im Rahmen seiner zentralen Zuständigkeit
aufgrund der Zuständigkeitsverordnung vom 27. Oktober 1971 ist.«
Fundstellen: BVerwGE 56, 306
Normenkette: ,
,
ZuständigkeitsV § 1 Nr. 7
Vorinstanzen: VG Minden