Gründe:
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Kindergeld für zwei Pflegekinder hat.
Er betreibt zusammen mit seiner Ehefrau und deren Schwester ein Erholungsheim in W.V.. Mit seiner Klage macht er einen Anspruch
auf Kindergeld für zwei volljährige, geistig behinderte Frauen geltend, die er als seine Pflegekinder ansieht. Hierbei handelt
es sich einmal um die 1948 geborene H. J., die den geistigen Reifestand eines 10-jährigen Kindes erreicht hat. Zu ihrer eigenen
Familie hat sie wenig Kontakt. Sie war seit 1968 - bis auf einen abgebrochenen Aufenthalt in einer anderen Pflegefamilie -
vollstationär in der Anstalt St. untergebracht und kam 1984 in die Familie des Klägers. Zum anderen nahm der Kläger die 1952
geborene E. A. in seine Familie auf. Auch sie war vollstationär in der Anstalt St. untergebracht gewesen und hatte dort die
Sonderschule für geistig Behinderte besucht. Bei der Schulentlassung hatte sie den geistigen Reifestand eines 6- bis 7-jährigen
Kindes. Anschließend arbeitete sie in einem Diakonissenerholungsheim. In die Familie des Klägers kam sie 1987.
Die Frauen sind im Rahmen der Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) beim Kläger untergebracht. Hierüber wurde zwischen dem Kläger und der Anstalt St. ein Familienpflegevertrag geschlossen.
Für H. J. bezieht der Kläger ein monatliches Betreuungsgeld von 565,-- DM, mit welchem ihr Lebensbedarf zu decken und ihr
ein Taschengeld von 200,-- DM zu zahlen ist. Für E. A. wird Betreuungsgeld wegen deren Vermögensverhältnisse nicht gezahlt.
Sie erhält vom Kläger wegen ihrer extremen Langsamkeit ein Taschengeld von 100,-- DM. Beide Frauen helfen mit bei Arbeiten
in der Küche sowie bei der Hausreinigung. Sie bedürfen hierbei ständiger Anweisung und Überwachung; während der Freizeit ist
Betreuung erforderlich.
Die Beklagte gewährt dem Kläger für seine drei eigenen Kinder Kindergeld. Seinen im Juli 1988 gestellten Antrag, ihm auch
für E. A. und H. J. Kindergeld zu gewähren, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21. Juli 1988). Der Widerspruch des Klägers
blieb erfolglos. Die Aufnahme von Erwachsenen in eine Familie begründe kein Pflegekindschaftsverhältnis, und zwar auch dann
nicht, wenn der Pflegling hilflos sei und betreut werden müsse. Anderenfalls begründe jedes Pflegeverhältnis ein Pflegekindschaftsverhältnis
(Widerspruchsbescheid vom 17. August 1988).
Das Sozialgericht (SG) hat die gegen die Bescheide erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger sei gehindert gewesen, ein rechtlich relevantes Pflegekindschaftsverhältnis
zu den Frauen zu begründen, weil diese bei ihm im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG untergebracht worden seien. Damit sei die rechtliche Verantwortung bei der Anstalt St. geblieben; ihr habe Begründung, Aufrechterhaltung
und Ausgestaltung des Pflegeverhältnisses obgelegen (Urteil vom 28. November 1988).
Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen (Urteil vom 25. Juni 1991), weil kein Pflegekindschaftsverhältnis
vorliege. Ein solches sei zwar nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil Eingliederungshilfe gewährt werde; auch hätten Motive
religiös-sittlicher Art. bei der Aufnahme der Behinderten in die Familie des Klägers mitgewirkt. Im Vordergrund stehe der
Aspekt betreuten Arbeitens gegenüber den Erziehungsaufgaben. Der geringe Altersunterschied lasse nur schwerlich das Entstehen
eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen die Annahme des LSG, erwerbswirtschaftliche Gründe, nämlich
die erwartete Arbeitsleistung, hätten bei der Aufnahme der Frauen in seine Familie eine Rolle gespielt. Zum Ausschluß eines
Pflegekindschaftsverhältnisses sei jedenfalls ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erforderlich.
Die Mitarbeit der Frauen im Betrieb habe nie das Maß überschritten, in welchem ein gesundes Kind im Wirtschaftsbetrieb der
Eltern mithelfe. Tatsächlich habe die Arbeit der behinderten Frauen, die dauernd angeleitet und beaufsichtigt werden müßten,
keinen wirtschaftlichen Wert. Aus dem Familienpflegevertrag ergebe sich im übrigen, daß die Arbeitsleistung der Behinderten
geringer sei als der durch sie verursachte Betreuungsaufwand, weshalb schließlich auch Familienbetreuungsgeld gewährt werde.
Man müsse im Grunde den tatsächlichen Wert der Arbeitsleistung der Frauen ermitteln und mit den Pflegeleistungen des Klägers
vergleichen. Die Auffassung des LSG, der geringe Altersunterschied zwischen dem Kläger und den Frauen lasse ein Pflegekindschaftsverhältnis
nur schwerlich zu, widerspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Hiernach stehe das Lebensalter von Pflegekind
und Berechtigten der Begründung einer familienähnlichen Bindung nicht entgegen, wenn der zu Pflegende in seiner geistigen
Entwicklung einem Kinde gleichsteht.
Im übrigen gebe es keine Eingriffsrechte der Anstalt St. aus dem Pflegevertrag. Er stünde daher einem familienähnlichen Band
mit den Pfleglingen nicht entgegen. Es gehe vielmehr um Schutzvorschriften zu Gunsten der Behinderten, die nur bei auftretenden
Schwierigkeiten wirksam würden.
Der Kläger beantragt dem Sinne nach,
1. das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. November 1988 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg
vom 25. Juni 1991 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, für die Pflegekinder H. J., geb. 13. September 1948, und E. A., geb. 25. Oktober 1952, ab
1. Juli 1988 Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren; hilfsweise,
3. die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend. Die Arbeitsleistung der behinderten Frauen sei nach dem Pflegevertrag wesentlicher
Bestandteil des mit dem Kläger zustande gekommenen Betreuungsverhältnisses. Auch die spätere Umwandlung der Familienpflege
in ein Arbeitsverhältnis sei bereits vorgesehen. Diese Zielsetzung sei mit einer typischen Eltern-Kind-Beziehung unvereinbar.
Vielmehr sei von Anfang an die gesellschaftliche Eingliederung der Behinderten, und zwar in einen Beruf, bezweckt gewesen.
Dem geringen Altersunterschied zwischen dem Kläger und den behinderten Frauen komme hier deshalb Bedeutung zu, weil die ansonsten
für eine familienähnliche Beziehung charakteristischen Elemente der Aufsicht, Erziehung und Betreuung bei volljährigen Pflegekindern
zurückträten.
II. Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis gegeben
haben (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
Die Revision des Klägers ist i.S. der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Die im angefochtenen Urteil festgestellten
Tatsachen lassen eine abschließende Entscheidung des Senats nicht zu.
Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für die behinderten Frauen H. J. und E. A. setzt voraus, daß diese Pflegekinder i.S.
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Bundeskindergeldgesetz (
BKGG) sind. Hierunter sind Personen zu verstehen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längerer Dauer berechnetes
Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen ihnen und
ihren leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
Ein familienähnliches Band erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, daß das Verhältnis zwischen dem Pflegekind
und den Pflegeeltern durch ein Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis auf der Grundlage einer ideellen Dauerbindung
gekennzeichnet ist (BSGE 69, 191 = SozR 3-5870 § 2 Nr. 16 mit umfangreichen Nachweisen). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, läßt sich aufgrund der
vom LSG festgestellten Tatsachen nur zum Teil entscheiden.
Zwischen dem Kläger und den behinderten Frauen besteht ein Aufsichtsverhältnis. Er beschäftigt sie in seiner Nähe und hat
sie während des gesamten Tagesablaufs im Auge. Die Frauen bedürfen dieser ständigen Aufsicht beim Arbeiten und während der
Freizeit. Zwar sind E. A. und H. J. volljährig; infolge ihrer geistigen Behinderung befinden sie sich jedoch auf dem Reifestand
eines 6- bis 7-jährigen (E. A.) bzw 10-jährigen (H. J.) Kindes. Aus diesem Grunde obliegt dem Kläger auch weitgehend die Erziehung
der beiden Frauen. Dabei mögen der Erziehung erwachsener, geistig behinderter Personen Grenzen gesetzt sein, weil pädagogische
Maßnahmen die übliche Entwicklung vom Kind zum selbständigen, erwachsenen Menschen nicht ohne weiteres gewährleisten. Das
Pflegeverhältnis schafft aber durch die Einbindung der Frauen in Haus und Erholungsheim die Chance, die bei ihnen vorhandenen
Möglichkeiten und Bereitschaften zu aktivieren, das vorhandene Maß an Fähigkeiten zu nutzen und sie so nach Möglichkeit in
die Gesellschaft einzugliedern (s dazu § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG). Zwischen dem Kläger und den Frauen besteht insoweit auch ein Erziehungs- und Betreuungsverhältnis.
Diesem Betreuungsverhältnis stünde nicht entgegen, wenn "die rechtliche Verantwortung bei der Anstalt St. geblieben ist",
wie das SG in seinem Urteil meint. Auch wenn es zutreffen sollte, daß die Anstalt die beiden Frauen in dem von § 103 Abs. 2
BSHG umrissenen Umfang weiterhin zu betreuen hätte - das LSG hat hierzu keine Feststellungen getroffen -, wäre hierdurch ein tatsächliches
Betreuungsverhältnis mit dem Kläger nicht ausgeschlossen. § 103 Abs. 2
BSHG regelt, wann - noch - von einem Anstaltsaufenthalt gesprochen werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die Anstalt die Betreuung
der Pfleglinge sicherstellt. § 103 Abs. 2
BSHG verlangt kein besonderes Betreuungsverhältnis der betreffenden Einrichtung selbst; vielmehr ist lediglich dessen anderweitige
Sicherstellung vorgeschrieben. Diese Verpflichtung hat die Anstalt durch den Abschluß des Vertrages mit dem Kläger erfüllt.
Auf diese tatsächlichen Umstände kommt es aber bei der Beantwortung der Frage nach dem Bestehen eines Pflegschaftsverhältnisses
allein an.
Nicht ausreichend erweisen sich allerdings die Feststellungen des LSG für die Entscheidung, ob das Aufsichts-, Erziehungs-
und Betreuungsverhältnis auch auf der Grundlage einer ideellen Dauerbindung beruht. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG
ist bei der Beurteilung der hierfür maßgeblichen Umstände nicht allein auf die äußeren Lebensbedingungen abzustellen, sondern
darauf, ob das Pflegekind in der Familie der Pflegeeltern eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und Heimat findet.
Das Pflegekind darf nicht nur Kostgänger sein, es muß vielmehr "wie zur Familie gehörig" angesehen und behandelt werden. Zwar
ist dabei der psychischen Verfassung des Pflegekindes, insbesondere einer eventuellen Unfähigkeit zu eigener Lebensgestaltung,
im Einzelfall Bedeutung beizumessen; dazu hat das LSG festgestellt, daß die beiden geistig behinderten Frauen praktisch im
gesamten Alltag, bei Tätigkeiten im Haus wie in der Freizeit der Anweisung und Unterstützung bedürften. Ob die Frauen aber
deshalb schon wie zur Familie gehörig behandelt werden, kann aus diesen Umständen allenfalls mittelbar geschlossen werden.
Die Führung und Anleitung von E. A. und H. J. in Haus und Geschäft mag ein hohes Maß von persönlicher Zuwendung verlangen.
Um aber ein Pflegekindschaftsverhältnis annehmen zu können, müssen weitere Umstände hinzutreten, die die Zugehörigkeit zur
Familie deutlich machen. So kommt es nach Überzeugung des Senats z.B. auf die Wohn- und Lebensverhältnisse der beiden Frauen
in der Familie des Klägers und dabei insbesondere darauf an, ob diese Verhältnisse denjenigen leiblicher Kinder in etwa entsprechen,
und wie die persönlichen Beziehungen zwischen den behinderten Frauen und der Familie des Klägers im allgemeinen gestaltet
sind, ob Frau J. und Frau A. gleichberechtigt am Familienleben teilnehmen, ob sie z.B. mit der Familie gemeinsam ihre Mahlzeiten
einnehmen.
Einer ideellen Dauerbindung widerspricht nicht, daß den Frauen Eingliederungshilfe nach § § 39 ff. BSHG gewährt wurde. Es ist zu beachten, daß das Pflegekindschaftsverhältnis ein tatsächliches Verhältnis ist und sonstige Beziehungen
rein rechtlicher Art dies ebensowenig begründen wie beseitigen können (siehe BFHE 57, 186)..
Der erkennende Senat hält entgegen der Auffassung des LSG mit der Annahme einer ideellen Dauerbindung für vereinbar, daß der
Kläger H. J. und E. A. im Haus und Geschäft mithelfen läßt. Die Eingliederung der beiden Frauen in seinen Wirtschaftsbetrieb
erfordert zwar - für sich genommen - weder eine Aufnahme in den Haushalt noch ihre Integration in die Familie. Bei der Beantwortung
der Frage, ob eine Eingliederung in einen Wirtschaftsbetrieb in jedem Falle das Vorhandensein eines Pflegekindverhältnisses
zwischen dem Unternehmer und der Arbeitnehmerin ausschließt, geht das LSG zutreffend von dem in § 39 Abs. 3
BSHG niedergelegten Grundgedanken aus. Dies war hier vor allem auch um des Willen geboten, weil für die beiden behinderten Frauen
Leistungen nach § 39 Abs. 1
BSHG erbracht werden. Diese sollen dazu beitragen, "dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen
oder zu erleichtern, ihm die Ausübung ... einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen ...". In dieser Vorschrift
kommt der allgemein in der Gesellschaft vorhandene Wille zum Ausdruck, auch Behinderte, soweit dies möglich ist, sinnvoll
zu beschäftigen. Dies gilt um so mehr bei behinderten Personen, deren geistige Entwicklung hinter der gesunder Personen zurückgeblieben
ist. Insbesondere solche Behinderte, welche beim Fehlen einer Behinderung schon längst in einen Arbeitsprozeß eingegliedert
wären, weil sie ein entsprechendes Alter haben, müssen nach dem allgemeinen Verständnis der Behindertenarbeit in der Gesellschaft
soweit als möglich an Dienste und Verrichtungen herangeführt werden, durch welche Ausdauer und Verantwortung im Rahmen der
gegebenen Möglichkeiten begründet oder gefördert werden. Nach der Überzeugung des erkennenden Senats ist es bei der beschriebenen
Haltung gegenüber den Behinderten in der Gesellschaft nicht angängig, "Erziehungsaufgaben" und "betreutes Arbeiten" als Gegensätze
zu verstehen. Vielmehr kann das eine, nämlich die Erziehung, in der Form betreuten Arbeitens stattfinden oder beides sich
gegenseitig ergänzen. Die körperliche, altersgemäße und geistige Entwicklung von Behinderten bestimmt den Rahmen, für die
in § 39 Abs. 3 Satz 2 BSHG niedergelegten Aufgaben. Menschen in einem Alter wie die vom Kläger betreuten beiden Frauen können nicht allein nach ihrem
geistigen Entwicklungsstand betrachtet und so immer weiter von der Entwicklung gesunder Menschen abgekoppelt werden. Vielmehr
ist es sachgerecht, ihnen angemessene Tätigkeiten zuzuweisen und sie in deren Ausübung zu schulen und ausdauerhaft zu betreuen.
Demzufolge widerspricht die Feststellung in dem angefochtenen Urteil, wonach die beiden behinderten Frauen auch in den Wirtschaftsbetrieb
des Klägers aufgenommen worden sind, unter den hier zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnissen der Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses
gerade nicht. Auf dieser Grundlage bedarf die nicht durch tatsächliche Feststellungen gestützte Auffassung des LSG einer Überprüfung,
wonach der Erziehungsbereich angesichts der geistigen Entwicklung der beiden Frauen gegenüber dem "Aspekt des betreuten Arbeitens"
untergeordnet sein soll.
Nicht zu teilen vermag der Senat schließlich die Meinung des LSG, der geringe Altersunterschied zwischen dem Kläger und den
beiden Frauen lasse die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses nur schwerlich zu. Der erkennende Senat hat in seinem
Urteil vom 7. August 1991, also nach Verkündung des angefochtenen Urteils des LSG vom 25. Juni 1991, bereits seine gegenteilige
Auffassung ausführlich dargestellt. Danach kann ein Pflegekindschaftsverhältnis i.S. des
BKGG auch begründet werden, wenn sich die körperlich und geistig behinderten Personen bereits im Erwachsenenalter befinden. Der
Senat hat darüber hinaus dargelegt, daß bei einem Personenkreis, zu welchem auch die beiden Frauen gehören, die Pflegeeltern
jünger als die Pfleglinge sein dürfen. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest, zumal da an ihr irgendwelche Kritik
bisher nicht geübt worden ist. Der Senat verweist daher insoweit auf sein Urteil (BSGE 69, 191 ff.).
Das LSG wird nunmehr abschließend prüfen und entscheiden, ob die beiden Frauen wie Kinder in der Familie des Klägers leben.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das LSG auch über die Kosten des Revisionsverfahrens befinden.