BSG, Urteil vom 11.03.1993 - 1 RK 42/92
»Einer gehörlosen Versicherten ist durch die gesetzlichen Krankenkassen jedenfalls dann ein Schreibtelefon in einer Standardausführung zur Verfügung zu stellen, wenn ihr Ehemann und ihre Kinder ebenfalls gehörslos sind, sich während eines Teils des Tages außerhalb des Wohnorts aufhalten und am Aufenthaltsort über Schreibtelefon erreichbar sind (Abgrenzung zu BSG vom 26. 10. 1982 - 3 RK 28/82 = SozR 2200 § 182b Nr. 26 und BSG vom 22. 5. 1984 - 8 RK 45/83 = SozR 2200 § 182b Nr. 30).«
Normenkette:
BSHG § 40 Abs. 1, § 47
,
BSHG § 47 Abs. 5, § 9, § 10
,
BVG § 13 Abs. 1
,
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 33 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz , SG Mainz

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