I. Der Kläger begehrt berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation für die Zeit vom 22. September 1989 bis 22. August 1991.
Der 1959 geborene Kläger ist körperlich und geistig behindert. Er besuchte von 1965 bis 1970 eine Schule für Körperbehinderte
und von 1978 bis 4. März 1981 eine Werkstatt für Behinderte (WfB). Die Kosten der Betreuung wurden für die Zeit vom 8. Mai
1978 bis 31. Juli 1979 von der Beigeladenen getragen. Mit Inkrafttreten des § 58 Abs. 1 Satz 4 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) idF des Fünften Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes (5. AFG-ÄndG) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I 1189) am 1. August 1979 übernahm die Beklagte die Kosten, und zwar bis zum 24. August 1980.
Der Kläger durchlief ab 8. September 1978 zunächst das Eingangsverfahren, anschließend den Arbeitstrainingsbereich. Die Übernahme
in den Produktionsbereich scheiterte an mangelnder Körperhygiene. Im März 1981 wurde der Kläger deshalb aus der WfB entlassen.
Er lebte bei seinem Vater und wurde in einer Tagesförderstätte betreut.
Anfang 1988 wurde der Kläger in eine Wohngruppe der Hamburger Lebenshilfe - Werk für geistig Behinderte GmbH - aufgenommen.
Aufgrund günstigen Entwicklungsverlaufes führte die WfB mit ihm ab 23. August 1989 ein vierwöchiges individuelles Praktikum
durch. Ab 20. September 1989 wurde er in das Eingangsverfahren und den Arbeitstrainingsbereich übernommen. Dort durchlief
er zunächst den zwölfmonatigen Grundkurs, im Anschluß daran den zwölfmonatigen Hauptkurs. Seit dem 23. August 1991 wird er
im Produktionsbereich der Werkstatt beschäftigt.
Am 22. September 1989 stellte der Vormund des Klägers Antrag auf Gewährung von berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation.
Die Beklagte lehnte den Antrag unter Hinweis auf die bereits erfolgte zweijährige Förderung vom 8. Mai 1978 bis 7. Mai 1980
ab (Bescheid vom 5. Dezember 1989; Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 1990). Das Sozialgericht (SG) hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für seine Teilnahme im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich der WfB für die Zeit vom 22. September 1989 bis 21. September 1990 die sich nach § § 56 ff. AFG ergebenden Leistungen zu gewähren (Urteil vom 6. Juni 1991). Auf die Berufung der Beklagten hat der Kläger vor dem Landessozialgericht
(LSG) die Verurteilung der Beklagten zur Leistungsgewährung auch für die Zeit vom 22. September 1990 bis 22. August 1991 begehrt.
Die Beklagte und die Beigeladene haben erklärt, hiergegen keine Einwände zu erheben. Das LSG hat - nach Vernehmung des Leiters
des Arbeitstrainingsbereichs als Zeugen - die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des SG zurückgewiesen. Auf die weitergehende Klage hat es die Beklagte verurteilt, dem Kläger auch für die Teilnahme am Arbeitstraining
in der WfB in der Zeit vom 22. September 1990 bis 22. August 1991 die Förderungsleistungen nach §§ 56 ff AFG zu gewähren (Urteil vom 20. August 1992).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Antrag des Klägers, auch über den noch beim SG anhängigen Förderungsanspruch für die Zeit vom 22. September 1990 bis 22. August 1991 zu entscheiden, sei zulässig. Grundsätzlich
stehe es zwar nicht im Belieben der Beteiligten und des Gerichts, den Instanzenzug zu ändern. Indes dürfe das Berufungsgericht
auch einen beim SG noch anhängigen Streitgegenstand im Fall des Einverständnisses aller Beteiligten an sich ziehen.
In der Sache habe der Kläger als Behinderter i.S. des § 56 Abs. 1 Satz 1 AFG Anspruch auf berufsfördernde und ergänzende Leistungen für seine Teilnahme an den Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich
der WfB vom 22. September 1989 bis zum 22. August 1991. Die Teilnahme an den Maßnahmen im Eingangsverfahren sei erforderlich
gewesen, um die Eignung des Klägers für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen, die Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich,
um seine Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen und wiederzugewinnen. Die Erwartung sei gerechtfertigt gewesen, daß
der Kläger nach der Teilnahme im Arbeitstrainingsbereich in der Lage sein werde, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer
Arbeitsleistung i.S. des § 52 Abs. 3 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) aF. (§ 54 Abs. 3 SchwbG nF) zu erbringen.
Die Eingliederung in den Produktionsbereich sei gelungen. Der Kläger trage im Rahmen seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit
zur Arbeit der Gruppe und der Werkstatt bei. Er sei auch bereit gewesen, sich in die WfB eingliedern zu lassen. Sein Leistungsvermögen
habe nach der Teilnahme an dem Praktikum trotz aller Zweifel aufgrund günstiger Entwicklung seit Aufnahme in die Wohngruppe
im Jahre 1988 erwarten lassen, daß er das Ziel der Maßnahme - zunächst Wechsel in den Arbeitstrainingsbereich und schließlich
in den Produktionsbereich - erreichen werde. Die Maßnahme sei auch zweckmäßig gewesen, weil sie die unerläßliche und geeignete
Vorbereitung für die berufliche Eingliederung durch Beschäftigung im Produktionsbereich der WfB gewesen sei. Dem stehe nicht
entgegen, daß der Kläger den Arbeitstrainingsbereich in der Zeit von 1978 bis 1980 bereits einmal durchlaufen habe. Denn die
jetzt durchgeführte Maßnahme habe nicht der Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit im Arbeitsbereich oder der sozialen Betreuung
und Persönlichkeitsentwicklung bei schon vorhandener Fähigkeit gedient, das Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
zu erbringen. Vielmehr habe es sich um einen Neubeginn gehandelt, da die Persönlichkeit und das Erscheinungsbild des Klägers
sich seit der letzten Maßnahme verändert hätten. Auf die 1978 bis 1980 erworbenen Fähigkeiten habe mehr als acht Jahre später
nicht mehr zurückgegriffen werden können, da dem Kläger nach langjähriger Betreuung in der Tagesförderstätte jeder Bezug zu
einer geregelten, einem bestimmten Tagesrhythmus unterliegenden konzentrierten Arbeitsleistung gefehlt habe. § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG schließe nicht aus, daß eine weitere Maßnahme gefördert werde. Es könne dahinstehen, ob § 22 Abs. 3 Halbs. 2 der Anordnung
des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (RehaAnO) von § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG gedeckt sei, da es sich hier nicht um die Wiederholung einer Maßnahme, sondern um einen Neubeginn handele. Die frühere Förderungszeit
sei nach dem Zweck des § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG, Mißbräuche zu verhindern, in den Fällen nicht anzurechnen, in denen der Behinderte in etwa auf den Entwicklungsstand vor
Beginn der früheren Maßnahme im Eingangsverfahren zurückgefallen sei, so daß die Notwendigkeit und Förderungsfähigkeit einer
beruflichen Eingliederung in die WfB wieder entstehe. Denn dann bestehe die Gefahr einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Leistungszuständigkeit
der Beklagten nicht.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 58 Abs. 1a Satz 2 AFG (gemeint § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG), § 22 Abs. 2 und 3 Halbs. 2 RehaAnO und § 107 Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Die Förderung von Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich
sei gemäß § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG i.V.m. § 22 Abs. 2 und 3 RehaAnO unabhängig davon auf zwei Jahre beschränkt, ob es sich um eine einheitliche Maßnahme oder um die Wiederholung einer gleichartigen
Maßnahme handele. Da vor dem 23. August 1989 die berufliche Eingliederung des Klägers nicht erreicht worden sei, könne nicht
von einem »Neufall« gesprochen werden. Der Leistungsausschluß des § 22 Abs. 3 Halbs. 2 RehaAnO sei bereits durch den Wortlaut des § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG gedeckt. Die Gründe für diese Regelung träfen auch bei einer Wiederholung der Maßnahme zu. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte
generelle zeitliche Einschränkung ergebe sich im Vergleich mit der Dritten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWV), die in § 4 Abs. 3 von einer zweijährigen Regelförderungsdauer im Arbeitstrainingsbereich ausgehe. Die gesetzliche Festlegung der Höchstförderungsdauer
beinhalte damit eine gewollte zeitliche Abgrenzung der Leistungsverpflichtung zwischen der Beklagten und dem Sozialhilfeträger.
Selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 58 Abs. 1a AFG erfüllt gewesen seien, könne der Kläger gemäß § 107 SGB X keine Ansprüche mehr geltend machen. Aus den tatsächlichen Feststellungen des LSG gehe hervor, daß die Beigeladene
hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche in Vorleistung getreten sei. Diese seien folglich gemäß § 107 SGB
X als erfüllt anzusehen.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG und des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Vertreter des Klägers und der Beigeladenen haben schriftliche Äußerungen abgegeben und Anträge gestellt, sich jedoch trotz
mehrfacher Aufforderung und entsprechender Zusage bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht durch eine ausreichende
Vollmacht legitimiert.
II Das Revisionsvorbringen des Klägers und das der Beigeladenen konnten, ohne daß sich dies auf das Ergebnis ausgewirkt hätte,
keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit lag - trotz entsprechender Aufforderungen und Zusagen - bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung nicht der erforderliche Legitimationsnachweis vor (vgl. dazu etwa Meyer-Ladewig,
SGG, 5. Aufl. 1993, § 166 Rz. 4; Peters/ Sautter/Wolff, Komm. zur Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl, Stand Februar 1993, § 166 Rz. 7). Diese waren nicht
etwa im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 16. März 1993 - 4 NB 45/92 und 4 B 253/92 - entbehrlich. Darin findet sich (als obiter dictum) zwar der Hinweis, die Vorlage einer auf den Bediensteten einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts ausgestellten Vollmacht sei trotz §
67 Abs.
3 Satz 1
Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO) grundsätzlich nicht erforderlich; es genüge, daß die Schriftsätze von solchen Bediensteten eingereicht würden, die die Befähigung
zum Richteramt hätten und nach der behördeninternen Geschäftsverteilung zur Prozeßvertretung vor dem BVerwG befugt seien.
Abgesehen davon, daß die Vorschriften der
VwGO über den Nachweis der Vertretung nicht mit denen des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) übereinstimmen, hat jedoch auch das BVerwG eine Überprüfung der Legitimation in Fällen des »Zweifels« für notwendig erachtet.
Vorliegend sind die Zweifel des Senats an der Legitimation des Vertreters des Klägers und der der Beigeladenen weder durch
eine beim Bundessozialgericht (BSG) hinterlegte Generalvollmacht noch auf sonstige Weise bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung
ausgeräumt worden.
Die Revision der Beklagten ist i.S. der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist zum einen das Begehren des Klägers auf Gewährung der sich aufgrund seiner Teilnahme
im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich in der Zeit vom 22. September 1989 bis 21. September 1990 aus den § §
56 ff. AFG i.V.m. der RehaAnO ergebenden Leistungen zur Rehabilitation. Insoweit hat das SG ein der Klage stattgebendes Teilurteil erlassen (§
202 SGG i.V.m. § 301 Abs. 1 Zivilprozeßordnung). Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich u.a. die Revision der Beklagten.
Deren Begründetheit ergibt sich nicht schon daraus, daß die Vorinstanzen die verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs.
1 Satz 1, Abs.
4 SGG) und nicht die Feststellungsklage (§
55 SGG) als die richtige Klageart angesehen und entsprechend entschieden haben. Soweit nämlich ein Kläger seine Rechte im Wege der
Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, ist für die Feststellungsklage wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes
(vgl. §
43 Abs.
2 Satz 1
VwGO) regelmäßig kein Raum (BSG SozR 4100 § 41 Nr. 47 mwN). So. liegt es hier. Schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem SG (6. Juni 1991) stand fest, welche Ansprüche dem Kläger für die Zeit vom 22. September 1989 bis 21. September 1990 ggf erwachsen
waren. Dahinstehen kann, ob eine Klage auf Feststellung der Förderungsfähigkeit einer bereits beendeten Maßnahme ausnahmsweise
dann zulässig ist, wenn sie - wie der 11. Senat angenommen hat - zu einer prozeß- und verwaltungsökonomischen baldigen Erledigung
des mit dem Förderungsantrag in Gang gesetzten Verfahrens führt (BSG SozR 4460 § 5 Nr. 3; SozR 4100 § 44 Nr. 52). Denn im
Unterschied zu den vom 11. Senat entschiedenen Fällen ist vorliegend unter den Beteiligten zusätzlich umstritten, ob und inwieweit
etwaige Einzelansprüche des Klägers aufgrund von Erstattungsansprüchen der Beigeladenen gegen die Beklagte gemäß § 107 Abs.
1 SGB X als erfüllt gelten. In einem solchen Fall läßt sich der Rechtsstreit mit einem Feststellungsurteil nicht bereinigen.
Dem Kläger kann für seine Klage nicht das Rechtsschutzinteresse abgesprochen werden. Es ist bereits nicht auszuschließen,
daß ihm trotz der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X Restleistungsansprüche verbleiben. Denn nach den Verwaltungsakten
ist die Beigeladene offenbar nicht in vollem Umfang in Vorleistung getreten. Es ergeben sich vielmehr ausreichende Anhaltspunkte
dafür, daß die Eltern des Klägers u.a. Kindergeldansprüche sowie einen aus der Unfallversicherung des Vaters resultierenden
Geldbetrag von über 30.000,00 DM im hier umstrittenen Zeitraum für den Aufenthalt des Klägers in der Werkstatt eingesetzt
haben.
Einer Sachentscheidung des Senats können jedoch andere Verfahrenshindernisse entgegenstehen. Insbesondere vermag der Senat
aufgrund der bisherigen Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen, ob die Berufung des Klägers, soweit es um das Teilurteil
des SG geht, zulässig war. Bei mehreren selbständigen, voneinander unabhängigen Ansprüchen, die in einer Klage geltend gemacht werden,
ist die Zulässigkeit der Berufung für jeden Anspruch gesondert zu prüfen (BSGE 10, 264, 266 = SozR
RVO § 1420 Bl Aa 1 Nr. 1). Das gilt, wie vom Senat entschieden, auch für die sich aus den §§ 56 ff. AFG ergebenden Ansprüche (BSG vom 5. Oktober 1982 - 7 RAr 66/81 - SozR 1500 § 75 Nr. 47, insoweit nicht abgedruckt). Unter den vom Kläger für die Zeit vom 22. September 1989 bis 21. September
1990 geltend gemachten Ansprüchen sind unzweifelhaft Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als
dreizehn Wochen (drei Monaten), zB der Anspruch auf Ausbildungsgeld (§ 24 Abs. 5 RehaAnO idF der 14. Änderungsanordnung vom 6. Juli 1988 - ANBA 1988, 1339). Insoweit ist die grundsätzlich statthafte Berufung (§
143) nicht ausgeschlossen (§
144 Abs.
1 Nr.
2 SGG in der bis zum 28. Februar 1993 geltenden Fassung). Hinsichtlich anderer Ansprüche könnte die Berufung jedoch ausgeschlossen
gewesen sein (§
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG aF.), zB in bezug auf die Übernahme der erforderlichen Kosten für Arbeitskleidung und Fahrkosten (§ 56 Abs. 3 Nrn. 3 und 4 AFG). Der Senat braucht der Frage der Berufungsfähigkeit aller Ansprüche nicht abschließend nachzugehen; denn die Sache ist,
wie noch auszuführen ist, aus anderen Gründen ohnehin an das LSG zurückzuverweisen (vgl. §
170 Abs.
2 SGG). Das LSG wird im Rahmen seiner erneuten Entscheidung die Berufungsfähigkeit eines jeden einzelnen in Betracht kommenden
Leistungsanspruchs zu überprüfen haben.
Des weiteren sind etwaige Ansprüche des Klägers aus den § § 56 ff. AFG i.V.m. der RehaAnO für die Zeit vom 22. September 1990 bis 21. August 1991 Gegenstand des Berufungs- und des Revisionsverfahrens geworden. Offenbleiben
kann, ob das LSG insoweit gegen §
157 SGG verstoßen hat, wonach das LSG den Streitfall im gleichen Umfang wie das SG prüft (Satz 1). Eine Verletzung des §
157 SGG führt, da seine Einhaltung nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, sondern den Belangen der Beteiligten dient
(BGHZ 97, 282, 284), zu einem heilbaren Verfahrensmangel. Vorliegend hat sich die Beklagte spätestens im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung
auf den etwaigen Verstoß des LSG gegen §
157 SGG nicht mehr berufen. Sie hat nämlich vor dem Senat ausdrücklich erklärt, sie lasse die mit der Revisionsbegründung erhobene
Rüge einer Verletzung des §
157 SGG fallen (§
202 SGG i.V.m. § 295 Abs. 1 Zivilprozeßordnung).
In der Sache selbst folgt der Senat im Ergebnis der Auffassung des LSG, daß die in den Jahren 1978 bis 1980 erfolgte Förderung
einer erneuten Förderung des Klägers in der Zeit vom 22. September 1989 bis 22. August 1991 nicht entgegenstand.
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AFG idF des am 1. Oktober 1974 in Kraft getretenen Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl. I 1881) gewährt die Bundesanstalt für Arbeit (BA) als berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
die Hilfen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit der körperlich, geistig
oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen
und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern. Dieses Rehabilitationsziel gilt auch für Behinderte, die
- wie der Kläger - wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht tätig sein können und auf
einen Arbeitsplatz in einer WfB angewiesen sind (BSG SozR 4100 § 58 Nr. 14). Gemäß § 58 Abs. 1a AFG in der ab 1. Januar 1982 anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Konsolidierung der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
- AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I 1497) werden berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im
Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich anerkannter Werkstätten für Behinderte erbracht, und zwar (1.) im Eingangsverfahren,
wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Eignung des Behinderten für die Aufnahme in die Werkstatt festzustellen, (2.)
im Arbeitstrainingsbereich, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit des Behinderten zu entwickeln,
zu erhöhen oder wiederzugewinnen (Satz 1). Behinderte werden in diesem Bereich nur gefördert, sofern erwartet werden kann,
daß sie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
i.S. des § 52 Abs. 3 SchwbG aF. (§ 54 Abs. 3 SchwbG nF) zu erbringen (Satz 2). Die Leistungen werden im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich insgesamt bis zu zwei
Jahren erbracht (Satz 3).
Das LSG durfte offenlassen, ob die Beklagte in der Vergangenheit schon einmal die Teilnahme des Klägers an Maßnahmen im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich für die Dauer von insgesamt zwei Jahren gefördert hat. Auch wenn dies so zu sehen sein sollte,
obwohl die Beklagte mit ihrer Leistung erst ab 1. August 1989 eingetreten ist, hinderte die in § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG festgelegte Zweijahresgrenze nicht eine erneute Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation in der Zeit vom
22. September 1989 bis 22. August 1991. Der Wortlaut des § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG (»insgesamt bis zu zwei Jahren«) stützt die Auffassung der Beklagten nur scheinbar. Entstehungsgeschichte, systematische
Erwägungen sowie Sinn und Zweck führen in Fällen der vorliegenden Art zum gegenteiligen Ergebnis.
Nach der Entstehungsgeschichte wurde durch § 58 Abs. 1 Satz 4 AFG idF des 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 (BGBl. I 1189) erstmals bestimmt, daß Behinderte in anerkannten Werkstätten berufsfördernde und ergänzende
Leistungen zur Teilnahme an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich durch die BA erhalten, sofern erwartet
werden kann, daß sie nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
i.S. des § 52 Abs. 3 SchwbG aF. (§ 54 Abs. 3 SchwbG nF) zu erbringen. Diese Regelung diente, wie die Beschlußempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung
erkennen lassen, einer klaren »Kompetenzabgrenzung« zwischen den hauptbeteiligten Leistungsträgern in der Werkstatt. Die BA
sollte für die Finanzierung der Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich zuständig werden, und zwar für
alle Behinderten, die die Mindestvoraussetzungen für die Aufnahme in die Werkstatt erfüllen. Gleichzeitig sollte die Regelung
klarstellen, daß die BA für die Förderung Behinderter im Arbeitsbereich nicht zuständig ist (BT-Drucks. 8/2914 S 42 f; vgl.
auch BSG SozR 4100 § 56 Nrn. 13 und 14; SozR 4100 § 58 Nrn. 14 und 15). Eine zeitliche Einschränkung der Förderung i.S. einer
Förderungshöchstdauer sollte mit der Einführung des § 58 Abs. 1 Satz 4 AFG aF. nicht verbunden sein (BSG SozR 4100 § 58 Nr. 14). Durch das AFKG vom 22. Dezember 1981 wurde dann § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG geschaffen. Anhaltspunkte dafür, daß dadurch die Zuständigkeit der BA für die Förderung von Maßnahmen im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich auf die einmalige Förderung für eine Dauer von insgesamt bis zu zwei Jahren begrenzt werden
sollte, sind nicht ersichtlich. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung findet sich lediglich der Hinweis,
die Dauer der Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich werde geregelt, »um vorzubeugen, daß Behinderte
erst nach längerem Arbeitstraining in den Arbeitsbereich der WfB überwechseln können« (BT-Drucks. 9/846 S 40; vgl. auch Beschlußempfehlung
und Bericht des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks. 9/966 S 78). Die endgültige Fassung des § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG beruht auf einer Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses, der keine weitere Begründung zugrunde lag (BT-Drucks. 9/1144
S 2). Die Bestimmung des § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG verfolgte nach der Gesetzesgeschichte mithin den Zweck, ein übermäßig langes Verweilen der Behinderten im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich zulasten der BA zu unterbinden. Daß die Vorschrift eine absolute zeitliche Schranke auch für
eine ggf notwendig werdende Wiederholung oder Neumaßnahme ziehen sollte, läßt sich aus der Gesetzesgeschichte nicht herleiten.
Systematische Erwägungen erhärten dieses Ergebnis. Satz 4 Halbs. 1 erklärt Abs. 1 Satz 1 des § 58 AFG für entsprechend anwendbar. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AFG gelten für die berufsfördernden und ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation u.a. die Vorschriften des Zweiten bis Fünften
Unterabschnitts mit Ausnahme bestimmter Vorschriften entsprechend. Zu den ausgenommenen Vorschriften gehört § 41 AFG. Nach § 41 Abs. 4 Halbs. 1 AFG idF des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes
(HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I 3113) wird (im Rahmen beruflicher Fortbildung) die notwendige Wiederholung eines Teils einer
Maßnahme nur gefördert, wenn der Teilnehmer den Grund für die Wiederholung nicht zu vertreten hat und der zu wiederholende
Teil insgesamt nicht länger als sechs Monate dauert. Dem ausdrücklichen Ausschluß dieser Norm muß entnommen werden, daß die
Wiederholung einer berufsfördernden Maßnahme zur Rehabilitation in zeitlicher Hinsicht nicht von der Dauer einer vorangegangenen
Maßnahme abhängig sein, vielmehr einer eigenständigen Zweijahresgrenze unterfallen sollte.
Das Ergebnis wird durch Sinn und Zweck der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation getragen. Sie gehen, wie erwähnt,
dahin, die Erwerbsfähigkeit.der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten,
zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und die Behinderten möglichst auf Dauer beruflich einzugliedern (§ 56 Abs. 1 Satz 1 AFG; vgl. auch § 1 Abs. 1 RehaAnglG). Unter diesem Aspekt kommt es entscheidend auf die Erwartung an, daß der Behinderte nach Teilnahme an den Maßnahmen im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i.S.
des § 52 Abs. 3 SchwbG aF. (§ 54 Abs. 3 SchwbG nF) zu erbringen (§ 58 Abs. 1 Satz 4 AFG aF. = § 58 Abs. 1a Satz 2 AFG nF; § 1 Abs. 1a RehaAnO). Ist aber dies das maßgebliche Abgrenzungskriterium, ist es unerheblich, ob das Ziel der Rehabilitation durch eine erste
Maßnahme, eine Wiederholung oder eine neue Maßnahme erreicht werden kann. Ausschlaggebend ist allein die Erwartung, daß der
Behinderte nach Teilnahme an den (bis zu zwei Jahren dauernden) Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich
imstande ist, in den Arbeitsbereich der Werkstatt überzuwechseln.
Demgegenüber kann sich die Beklagte für ihre Auffassung nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 3 SchwbWV berufen, wonach die Lehrgänge
(im Arbeitstrainingsbereich) in einen Grund- und einen Aufbaukurs von in der Regel je zwölfmonatiger Dauer zu gliedern sind.
Diese Vorschrift betrifft, wie die Überschrift des Ersten Abschnitts der SchwbWV, in dem sie steht, ausweist, die fachlichen
Anforderungen an die WfB. Sie kennzeichnet allenfalls die Regeldauer der Lehrgänge im Arbeitstrainingsbereich. Überdies kann
ihr der Gedanke einer absoluten Förderungshöchstdauer von zwei Jahren schon deswegen nicht innewohnen, weil sie zu einem Zeitpunkt
in Kraft getreten ist (21. August 1980), zu dem § 58 Abs. 1a Satz 3 AFG noch nicht existierte.
Ein der Beklagten günstigeres Ergebnis läßt sich nicht aus § 22 Abs. 3 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 der RehaAnO vom 31. Juli 1975 in der hier anwendbaren, unverändert gebliebenen Fassung der 7. Änderungsanordnung vom 16. März 1982 (ANBA
S 575, 583) herleiten. Allerdings bestimmt § 22 Abs. 3.Halbs. 2 RehaAnO, daß im Fall einer ganz oder teilweise erforderlich werdenden Wiederholung einer Maßnahme § 22 Abs. 2 RehaAnO zu beachten ist. Nach § 22 Abs. 2 RehaAnO werden bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt Leistungen bis zur Dauer von insgesamt
zwei Jahren gewährt, über ein Jahr hinaus jedoch nur, wenn festgestellt wird, daß auch weiterhin die Leistungsfähigkeit des
Behinderten entwickelt, erhöht oder wiedergewonnen werden kann. Fraglich erscheint bereits, ob die vom Kläger in der Zeit
vom 22. September 1989 bis 22. August 1991 durchlaufenen Maßnahmen als eine »Wiederholung« der in der Zeit von 1978 bis 1980
zurückgelegten Maßnahmen bezeichnet werden können. Denn Wiederholung setzt nach allgemeinem Sprachverständnis eine gewisse
zeitliche Nähe zwischen zwei Maßnahmen voraus. An dieser fehlt es vorliegend. Denn zwischen der ersten und zweiten Förderung
liegt ein Zeitraum von mehr als acht Jahren. Entscheidend kommt hinzu, daß sich nach den unangegriffenen Feststellungen des
LSG die Persönlichkeitsstruktur des Klägers während dieses Zeitraumes grundlegend verändert hat und auf die vor acht Jahren
erworbenen Fähigkeiten (für eine Tätigkeit im Arbeitsbereich) nicht mehr zurückgegriffen werden konnte. Angesichts dessen
kann hier nicht mehr von einer Wiederholung, sondern nur noch von einer neuen Maßnahme gesprochen werden.
Selbst wenn aber die ab 22. September 1989 durchgeführten Maßnahmen unter den Begriff der Wiederholung zu subsumieren wären,
stände § 22 Abs. 3 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 2 RehaAnO dem Begehren des Klägers nicht entgegen. Denn die Bezugnahme des Abs. 3 Halbs. 2 auf Abs. 2 in § 22 RehaAnO schließt ihrem Wortlaut nach eine Wiederholung bis zur Dauer von zwei Jahren nicht aus. Sofern schließlich, wie die Beklagte
meint, aus § 22 Abs. 3 Halbs. 2, Abs. 2 RehaAnO zu folgern wäre, daß die Förderung von Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich unabhängig davon auf
zwei Jahre beschränkt ist, ob es sich um eine einheitliche Maßnahme, eine Wiederholung oder eine neue Maßnahme handelt, wäre
die Vorschrift rechtswidrig. Sie stände dann in Widerspruch zum Gesetz (§ 58 Abs. 1a Satz 3 AFG) und wäre unbeachtlich.
Kann die Beklagte dem Leistungsbegehren des Klägers sonach nicht mit Erfolg die in der Zeit von 1978 bis 1980 erbrachten Förderungsleistungen
entgegenhalten, kommt es darauf an, ob die Anspruchsvoraussetzungen der § § 56 ff. AFG und der RehaAnO in der Zeit vom 22. September 1989 bis 22. August 1991 verwirklicht sind.
Etwaige Leistungsansprüche scheitern nicht daran, daß der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG
das Eingangsverfahren und den Arbeitstrainingsbereich bereits durchlaufen hatte. Zwar können die auf den Zweck der Rehabilitation
ausgerichteten Leistungen grundsätzlich nur für eine zukünftige, nicht für eine zurückliegende Maßnahme bewilligt werden.
Doch darf es dem Berechtigten nicht zum Nachteil gereichen, wenn nach Antragstellung seine Rehabilitation vorerst ohne Zutun
des zuständigen Rehabilitationsträgers betrieben wird. In einem solchen Fall ist der Antragsteller bei einem begründeten Antrag
so zu stellen, als hätte der Rehabilitationsträger die Rehabilitationsmaßnahme rechtzeitig bewilligt (BSG SozR 4100 § 58 Nr.
14 mwN).
Ob die Anspruchsvoraussetzungen im einzelnen gegeben sind, kann der Senat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG
nicht abschließend beurteilen. Im Hinblick auf die vom LSG getroffenen bindenden Feststellungen (§
163 SGG) ist lediglich die Schlußfolgerung gerechtfertigt, daß die Teilnahme des Klägers an den Maßnahmen im Eingangsverfahren und
im Arbeitstrainingsbereich i.S. des § 58 Abs. 1a Satz 1 AFG notwendig waren, ferner, daß zu erwarten stand, der Kläger werde nach der Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage sein,
wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung i.S. des § 52 Abs. 3 SchwbG aF. (§ 54 Abs. 3 SchwbG nF) zu erbringen (§ 58 Abs. 1a Satz 2 AFG), schließlich, daß die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, Abs. 3 RehaAnO erfüllt sind. Hingegen fehlen - wie ausgeführt - Feststellungen des LSG u.a. dazu, welche Einzelansprüche der Kläger geltend
gemacht hat, von wann bis wann er das Eingangsverfahren und im Anschluß daran den Arbeitstrainingsbereich durchlaufen hat,
ob gegen Ende des ersten Jahres feststand, daß auch weiterhin die Leistungsfähigkeit des Klägers entwickelt, erhöht oder wiedergewonnen
werden konnte (§ 22 Abs. 2 RehaAnO) und ob die Maßnahmen als solche geeignet waren, das Ziel der beruflichen Rehabilitation zu erreichen (§ 23 RehaAnO). Die entsprechenden Feststellungen erübrigen sich nicht etwa deshalb, weil der Kläger die Maßnahmen im Eingangsverfahren
und im Arbeitstrainingsbereich erfolgreich durchlaufen hat und seit dem 23. August 1991 im Produktionsbereich der Werkstatt
beschäftigt wird. Denn das Gericht hat sämtliche Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (§
103 SGG).
Schließlich fehlen Feststellungen des LSG dazu, ob die Voraussetzungen der geltend gemachten Einzelleistungen verwirklicht
sind und in welchem Umfang Erstattungsansprüche der Beigeladenen gegen die Beklagte bestehen (§§ 102 SGB X). Von der Höhe
der Erstattungsansprüche hängt der Umfang der Erfüllungsfiktion ab (§ 107 Abs. 1 SGB X), die, was nicht völlig von der Hand
zu weisen ist, ggf auch zur Verneinung jeglicher Ansprüche führen kann.
Das LSG wird bei seiner erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.