Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hessen, Urteil vom 23.07.1993 - 13 An 746/91
Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe Gerichtlicher Prüfungsumfang bei Ermessensentscheidungen Ermittlung des anrechenbaren Einkommens Berücksichtigung steuerlicher Vergünstigungen
1. Bei den Leistungen im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe handelt es sich um Ermessensleistungen des Versicherungsträgers, so dass die gerichtliche Nachprüfung angefochtener Bescheide sich nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG darauf zu beschränken hat, ob die Grenzen des vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.
2. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KfzHV nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen, für die Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung mithin nach §§ 14 ff. SGB IV.
3. Auszugehen ist vom sozialversicherungsrechtlichen Begriffs des Arbeitsentgelts.
4. Auch aus dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung lässt sich im Übrigen nicht herleiten, dass ein durch eine bestimmte Vorschrift (§ 33b EStG) Begünstigter stets auch durch alle sonstigen, in seinem Fall anwendbaren Leistungsgesetze im Ergebnis begünstigt werden müsse.
Normenkette:
AVG § 13 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV §§ 14 ff.
,
SGG § 54 Abs. 2 S. 2
,
KfzHV § 6 Abs. 3 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Wiesbaden 31.05.1991 S 1 An 405/89
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. Mai 1991 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 29. Dezember 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 1989 verpflichtet worden ist, den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des von ihm erworbenen Kraftfahrzeuges erneut zu bescheiden. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der Kosten des Klageverfahrens und des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: