BVerwG, Urteil vom 18.12.1987 - 7 C 95.96
Kostenfreiheit nach Abs. 2 Satz 1 auch für Behördenauskünfte an Sozialhilfeträger,
so für eine Auskunft aus dem Fahrzeugregister über einen Fahrzeughalter, gegen den als Schädiger Rückgriff genommen werden
soll.
Fundstellen: DRsp V(545)103a-b, DVBl 1988, 448
, JZ 1988, 469
Normenkette: BSHG § 118 Abs.1
,
SGB X § 64 Abs.2 S.1
»... Der Senat kann die Frage unentschieden lassen, ob Auskünfte an Behörden nach § 26 Abs. 5
StVZO Maßnahmen der Amtshilfe und deshalb gebührenfrei sind (§§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 VwVerfG, §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz I SGB X) oder ob es sich um von der Amtshilfe ausgenommene »eigene Aufgaben« der Zulassungsstellen handelt (vgl. §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVerfG, 3 Abs. 2 Nr. 2
SGB X). Die Befreiung von den in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vorgesehenen Verwaltungsgebühren ergibt sich für die Kl. als Sozialleistungsträger jedenfalls aus § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X. ...
Diese Regelung gilt, wie auch für die inhaltlich vergleichbare Bestimmung des § 118 Abs. 1 Halbsatz 1 BSHG allgemein anerkannt war, nicht nur für die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Sozialleistungsträger, sondern gleichfalls
im Verhältnis von Sozialleistungsträgern zu anderen Behörden, und zwar auch zu solchen, deren Verwaltungstätigkeit wie im
Fall der Zulassungsstellen nicht nach dem Sozialgesetzbuch ausgeübt wird. Der erk. Senat schließt sich insoweit den Ausführungen
des 8. Senats in BVerwGE 77, 364 [hier: V (545) 102 a] an. ...
Die Erteilung von Auskünften aus dem Fahrzeugregister zu dem Zweck, die Person eines ersatzpflichtigen Unfallverursachers
zu ermitteln, gehört zu den in § 64 Abs. 2 Satz 1 SGB X angesprochenen »Geschäften und Verhandlungen«. Diese Begriffe sind, entsprechend dem mit der Kostenfreiheit verfolgten Zweck,
weit zu verstehen. Sie umfassen alle mit der Beantragung, Erbringung oder Erstattung von Sozialleistungen in Zusammenhang
stehenden Verwaltungstätigkeiten, wie dies schon für die insoweit gleichlautende Vorschrift des § 118 Abs. 1 Halbsatz 1 BSHG anerkannt war. ...
Schließlich sind die von den Kl. beantragten Auskünfte aus dem Fahrzeugregister aus Anlaß der »Erbringung« einer Sozialleistung
erteilt worden. Allerdings dienten die Auskünfte, anders als in dem dem Urteil des 8. Senats aaO. zugrundeliegenden Fall,
nicht dazu, den Kl. die Gewährung der Sozialleistungen an ihre Versicherten zu ermöglichen. Gleichwohl sind auch Maßnahmen,
die wie der Rückgriff beim Schadensersatzpflichtigen kraft gesetzl. Forderungsübergangs nach § 116
SGB X in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Leistungsgewährung stehen, von der Kostenfreiheit erfaßt. ...«