Gründe
I.
Mit dem vorliegenden Verfahren wendet sich der Kläger gegen den Bescheid vom 18.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15.08.2016, mit dem der Beklagte Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) wegen mangelnder Mitwirkung für den Bewilligungsabschnitt vom 01.08.2016 bis zum 31.01.2017 vollständig entzogen hat.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12.10.2017 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, diese sei zwar zulässig
aber unbegründet.
Der Beklagte habe zu Recht mit den angefochtenen Entscheidungen die Leistungen für den streitigen Zeitraum entzogen. Das Mitwirkungsverlangen
halte einer rechtlichen Überprüfung stand; insbesondere liege kein Grund im Sinne von § 65 Sozialgesetzbuch Erstes Buch vor,
aus dem die zwingend notwendige Untersuchung für den Kläger unzumutbar sein könnte. Der Kläger habe sich den gebotenen medizinischen
Untersuchungsmaßnahmen trotz Verlangens des Beklagten nicht unterzogen. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung in Bezug auf
die Entziehung der Leistungen habe der Beklagte nachvollziehbar und sachgerecht alle in Betracht kommenden Aspekte des Einzelfalls
erwogen, auch die Möglichkeiten zur Klärung der Erwerbsfähigkeit abgewogen und nachvollziehbar begründet, weshalb er von einer
medizinischen Untersuchung nicht habe absehen können.
Gegen das ihm am 17.10.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2017 Berufung eingelegt, ohne diese nachvollziehbar
zu begründen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Beschluss beruht auf §
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Der Senat hält die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12.10.2017 einstimmig für unbegründet
und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich (§
153 Abs.
4 Satz 1
SGG). Die Beteiligten sind jeweils mit gerichtlichen Schreiben vom 20.11.2017 zu dieser Absicht gehört worden. Dabei ist ihnen
unter Setzung einer Frist Gelegenheit gegeben worden, sich zu dieser Absicht zu äußern.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und schließt sich vollinhaltlich den Gründen der
angefochtenen Entscheidung an, die er nach eigener Prüfung für zutreffend erachtet (§
153 Abs.
1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen (§
160 SGG). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des
Einzelfalls.