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BVerwG, Urteil vom 16.11.1978 - 5 C 38.77
»Legt der Auszubildende zu Beginn des 5. Fachsemesters die Bescheinigung nach § 48 BAföG (Eignungsbescheinigung) nicht vor, ist die Förderung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen; dann ist die Vorlage dieser Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zuzulassen.
Bei Vorlage der Bescheinigung nach § 48 BAföG innerhalb von drei Monaten nach Beginn des 5. Fachsemesters ist Ausbildungsförderung entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG rückwirkend zu gewähren.
Die Förderung ist wiederaufzunehmen, wenn durch eine zu Beginn eines späteren als des 5. Fachsemesters vorgelegte Bescheinigung nach § 48 BAföG nachgewiesen ist, daß der Auszubildende die der Anzahl der bis dahin zurückgelegten Fachsemester entsprechenden Studienleistungen erbracht hat.«
Fundstellen: BVerwGE 57, 79
Normenkette:
BAföG § 48 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 2, § 15 Abs. 1 S. 2, Abs. 3
,
BAföGöG (1974) § 48 Abs. 2
Vorinstanzen: OVG Nordrhein-Westfalen , VG Gelsenkirchen