FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2007 - 10 K 805/05
Kindergeld; Humanitäre Gründe; Verfassungsmäßigkeit; Arbeitslosenhilfe; Arbeitslosengeld; Deutsch-Jugoslawisches Sozialabkommen - Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld
1. § 62 Abs. 2 EStG i. d. F vom 13.12.2006 ist auch auf Aufenthaltstitel nach dem AuslG anzuwenden, wenn der Titel zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt wurde und sowohl der Titel als auch die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung unmittelbar verlängert werden konnten.
2. Eine aus humanitären Gründen erteilte Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG ist mit den in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c EStG erwähnten Titeln nach dem AufenthG vergleichbar, so dass die Gewährung von Kindergeld nur nach den näheren Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 EStG in Betracht kommt.
3. Eine nach § 53 Abs. 6 AuslG erteilte Aufenthaltsbefugnis entspricht dabei der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG.
4. Es ist von verfassungsrechtlich nicht geboten, den Bezug von Arbeitslosenhilfe als Leistung nach dem SGB III im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b EStG anzusehen. Dies kann vielmehr nur der Bezug von Arbeitslosengeld sein.
5. Eine andere Rechtsfolge ergibt sich auch nicht aus dem deutsch-jugoslawischen Sozialabkommen.
Fundstellen: EFG 2007, 1531
Normenkette:
EStG § 52 Abs. 61a S. 2
,
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 2
,
EStG § 62 Abs. 2 Nr. 3
,
EStG § 70 Abs. 2
,
AufenthG § 25 Abs. 3
,
AuslG § 53 Abs. 6
,
SGB III (a.F.) § 190
,
SGB II § 46 Abs. 1 Satz 1
,
GG Art. 3

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