BAG, Urteil vom 20.03.2014 - 2 AZR 565/12
Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Alkoholabhängigkeit des Arbeitnehmers
Orientierungssätze:
1. Eine Kündigung kann durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt sein, wenn im Kündigungszeitpunkt die Prognose gerechtfertigt ist, der Arbeitnehmer biete aufgrund einer Alkoholerkrankung dauerhaft nicht die Gewähr, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ordnungsgemäß zu erbringen. Für die anzustellende Prognose kommt es entscheidend darauf an, ob die Bereitschaft des Arbeitnehmers besteht, eine Entziehungskur oder Therapie durchzuführen. Lehnt er dies ab, kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass er von seiner Alkoholabhängigkeit in absehbarer Zeit nicht geheilt wird.
2. Eine Alkoholerkrankung berechtigt den Arbeitgeber nicht nur dann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, wenn sie mit beträchtlichen Fehlzeiten des Arbeitnehmers einhergeht. Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen kann sich auch daraus ergeben, dass die Verrichtung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit mit einer beachtlichen Selbst- und Fremdgefährdung des Arbeitnehmers oder dritter Personen verbunden ist und der Arbeitnehmer mangels Fähigkeit zur Alkoholabstinenz nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, bei seiner Arbeitsleistung einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ausnahmslos zu beachten.
Fundstellen: AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 51, ArbRB 2014, 165, BB 2014, 1331, BB 2014, 1916, DB 2014, 1378, EzA-SD 2014, 5, NJW 2014, 2219, NZA 2014, 602, NZA-RR 2014, 6
Normenkette:
KSchG § 1 Abs. 1
,
KSchG § Abs. 2
,
SGB IX § 84 Abs. 2
,
StVG § 24a
,
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 i.d.F. vom 1. Januar 2004) § 7 Abs. 2
,
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1 i.d.F. vom 1. Januar 2004) § 15 Abs. 2
,
BG-Regel A1 zu § 15 Abs. 2 (vom Oktober 2005 idF vom Januar 2009)
Vorinstanzen: LAG München 10.05.2012 3 Sa 1134/11 , ArbG Augsburg 19.09.2011 3 Ca 940/11
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 10. Mai 2012 - 3 Sa 1134/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!

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