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BAG, Urteil vom 10.04.2014 - 2 AZR 684/13
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Sachbearbeiters bei der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Verurteilung wegen Drogenhandel Anhörung des Betriebsrats beim Nachschieben von Kündigungsgründen im gerichtlichen Kündigungsschutzverfahren
Orientierungssätze:
1. Außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers können auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt. Ein solcher Eignungsmangel kann etwa gegeben sein, wenn das außerdienstliche strafbare Verhalten die konkrete Besorgnis begründet, der Arbeitnehmer könne auch im dienstlichen Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben in Konflikt geraten.
2. Waren dem Arbeitgeber bei Zugang der Kündigung bestimmte Tatsachen nicht bekannt, darf er diese im Rechtsstreit zur Begründung der Kündigung zwar nachschieben, muss aber vorher den Personalrat zu ihnen - erneut - angehört haben. Einer weiteren Anhörung bedarf es nicht, wenn die neuen Tatsachen lediglich der Erläuterung und Konkretisierung der bisherigen, dem Personalrat bereits mitgeteilten Kündigungsgründe dienen. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die neuen Tatsachen dem mitgeteilten Kündigungssachverhalt erstmals das Gewicht eines Kündigungsgrundes geben oder weitere, selbständig zu würdigende Kündigungssachverhalte betreffen.
Fundstellen: AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 72, AuR 2014, 438, BB 2014, 2611, DB 2014, 2600, EzA-SD 2014, 7, NZA 2014, 1197, NZA-RR 2014, 5, NZA-RR 2015, 22
Normenkette:
KSchG § 1 Abs. 2
,
BPersVG § 79 Abs. 1
,
BPersVG § 79 Abs. 4
,
BGB § 626 Abs. 1
Vorinstanzen: LAG Baden-Württemberg 20.06.2013 11 Sa 159/12 , ArbG Freiburg 21.09.2012 14 Ca 61/12
1. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 20. Juni 2013 - 11 Sa 159/12 - werden - unter Aufhebung bzw. Abänderung der gerichtlichen Kostenaussprüche - zurückgewiesen.
2. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Von Rechts wegen!

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