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BAG, Urteil vom 20.02.2014 - 2 AZR 859/11
Erfüllung der Wartezeit für den Kündigungsschutz Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen
Zeiten, während derer ein Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, sind in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Entleiher regelmäßig nicht auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen.
Orientierungssätze:
1. Zeiten, die der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, finden in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher bei der Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - vorbehaltlich des Vorliegens besonderer Umstände - keine Berücksichtigung. Das gilt auch dann, wenn sich das Arbeitsverhältnis nahtlos an die Überlassung anschließt und der Arbeitnehmer durchgängig in demselben Betrieb tätig war. Die sechsmonatige Wartezeit soll den Parteien des Arbeitsverhältnisses die Prüfung ermöglichen, ob sie sich auf Dauer vertraglich binden wollen. Dieser Zweck kann typischerweise nur erreicht werden, wenn der Arbeitgeber während der Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht nur dessen Arbeitsleistung, sondern auch dessen sonstiges Verhalten zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung aus eigener Kenntnis beurteilen kann.
2. Auch § 3 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 AÜG schreibt nicht zwingend vor, dass Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer auf die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG anzurechnen sind, wenn dieser im Anschluss an die Überlassung im Wege eines "Drehtüreffekts" ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder mit einem Unternehmen begründet, das mit dem Entleiher konzernrechtlich verbunden ist.
3. Der allgemeine Kündigungsschutz des § 1 KSchG ist nicht konzernbezogen ausgestaltet. Wird der Arbeitnehmer nach rechtlicher Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zeitnah von einem Unternehmen eingestellt, das mit seinem früheren Arbeitgeber konzernrechtlich verbunden ist, folgt allein daraus nicht, dass Beschäftigungszeiten aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis bei der Berechnung der Wartezeit im neuen Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen sind.
4. Ein Wechsel des Vertragsarbeitgebers im Unternehmensverbund gibt allerdings regelmäßig Anlass zu der Prüfung, ob nicht eine - grundsätzlich zulässige - einzelvertragliche Vereinbarung über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten vorliegt. Einzelvertragliche Abreden dieser Art müssen nicht ausdrücklich getroffen sein. Sie können sich auch aus konkludentem Verhalten ergeben.
5. Veranlassen der frühere und der "neue" Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemeinsam zum Arbeitgeberwechsel, kann dies - neben dem Verzicht des "neuen" Arbeitgebers auf eine Probezeit - ein Anhaltspunkt für eine konkludente Abrede über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten sein. Geschieht der Wechsel unter "Zwischenschaltung" eines Leiharbeitsverhältnisses mit dem Ziel, den Verlust des Kündigungsschutzes herbeizuführen, kann der Arbeitnehmer nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB so zu stellen sein, als hätte er die Wartefrist bei dem "neuen" Arbeitgeber bereits erfüllt.
Fundstellen: AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 28, ArbRB 2014, 292, BAGE 147, 251, BB 2014, 2227, BB 2014, 3066, DB 2014, 2173, DB 2014, 7, EzA-SD 2014, 7, MDR 2014, 1333, NJW 2014, 10, NJW 2014, 3184, NZA 2014, 1083, ZIP 2014, 2468, ZIP 2014, 69
Normenkette:
KSchG § 1 Abs. 1
,
AÜG § 1 Abs. 1
,
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1
,
AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3 S. 1, 4
,
AÜG § 9 Nr. 1
,
AÜG § 10 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 117 Abs. 1
,
BGB § 242
,
BGB § 613a
,
Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Abs. 1
,
ZPO § 240 S. 1
,
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2
,
InsO § 86 Abs. 1
Vorinstanzen: LAG Saarland 22.06.2011 2 Sa 26/11 , ArbG Saarbrücken 28.01.2011 1 Ca 915/10
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 22. Juni 2011 - 2 Sa 26/11 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!

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