BSG, Urteil vom 10.03.2015 - 1 A 10/13
Aufsicht über eine über mehrere Bundesländer geöffnete Innungskrankenkasse in der gesetzlichen Krankenversicherung
Der Zuständigkeitsbereich für die Aufsicht über eine geöffnete Innungskrankenkasse ergibt sich aus der räumlichen Verteilung der festen Arbeitsstätten der von der Handwerksrolle erfassten Innungsbetriebe, die der IKK angehören.
Fundstellen: NZS 2015, 540
Normenkette:
GG Art. 87 Abs. 2 S. 2
,
SGB IV § 90 Abs. 3
,
SGB IV § 90a Abs. 2
,
SGB V § 173 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 27.06.2013 L 5 KR 14/11 KL
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 27. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 100 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: