BSG, Urteil vom 20.03.2018 - 1 A 1/17
Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Kontrolle von Vorstandsvergütungen in einem Vorstandsdienstvertrag nach pflichtgemäßem Ermessen Berücksichtigung aller Vergütungsbestandteile beim Vergleich mit dem Durchschnitt der Vorstandsvergütungen vergleichbar großer Krankenkassen
1. Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Zustimmung zum Abschluss, zur Verlängerung oder zur Änderung eines Vorstandsdienstvertrags ist eine Ermessensentscheidung.
2. Um eine gleichmäßige Ermessensausübung zu gewähren, die Rechtskonkretisierung der KKn zu strukturieren und eine nachhaltige präventive Wirkung zu erzielen, sind Aufsichtsbehörden gehalten, die Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen.
3. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Norm des § 35a Abs. 6a S. 1 SGB IV sowie ihrem Regelungssystem nebst ihrer Entstehungsgeschichte, ohne dass der Wortlaut entgegensteht.
4. Es steht mit den allgemeinen Grundsätzen von öffentlich-rechtlichen Koppelungsvorschriften in Einklang und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
5. Krankenkassen können sich auf Grundrechte, insbesondere auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht berufen.
Normenkette:
SGB IV § 35a Abs. 6a S. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 21.03.2017 L 5 KR 334/15 KL
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2017 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 2015 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zu der ab 1. Januar 2014 beabsichtigten Vergütungserhöhung für den Vorstandsvorsitzenden M. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 600 000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: