BSG, Urteil vom 12.03.2013 - 1 A 2/12
Drittbetroffenheit und Klagebefugnis eines privaten Krankenversicherungsunternehmens gegen die Genehmigung der Satzung einer gesetzlichen Krankenkasse zur Einführung von Wahltarifen
1. Die Genehmigung einer Satzungsänderung, mit der eine Krankenkasse ihren Versicherten Wahltarife anbieten will, erfolgt allein im öffentlichen Interesse, ohne Rechte privater Krankenversicherungsunternehmen zu berühren.
2. Das europarechtliche Beihilfeverbot ändert nicht die Anforderungen an die rechtliche Betroffenheit als Voraussetzung der Klagebefugnis Dritter.
Fundstellen: DB 2013, 16
Normenkette:
AEUV Art. 101
,
AEUV Art. 107
,
AEUV Art. 108
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB V § 195 Abs. 1
,
SGB V § 195 Abs. 2
,
SGB V § 53 Abs. 4
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 18.04.2012 L 11 KR 660/11 KL
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 1 000 000 Euro festgesetzt.

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